Das Wahlrecht zum Verlustrücktrag kann bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung des Verlustentstehungsjahres ausgeübt werden
Leitsatz
§ 10d Abs. 1 Sätze 5 und 6 EStG 2001 ist eine eigenständige Korrekturvorschrift i. S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO.
Damit können sowohl Änderungen des Verlustrücktrages als Folge von Änderungen des Verlustes im Verlustjahr selbst als auch
Korrekturen von (Rechts-)Fehlern beim Abzug des Verlustes im Rücktragsjahr vorgenommen werden.
Korrekturgrund ist allein ein in Bezug auf den Verlustabzug fehlerhaftes Ergebnis.
Das Wahlrecht hinsichtlich des Rücktrags eines Verlustes kann bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung des Verlustentstehungsjahres
ausgeübt werden. Soweit R 115 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStR dieses Wahlrecht einschränken, ist diese Einschränkung zu Lasten der
Steuerpflichtigen nicht von der gesetzlichen Regelung gedeckt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 881 Nr. 14 DStZ 2007 S. 196 Nr. 7 EFG 2007 S. 401 Nr. 6 KÖSDI 2007 S. 15543 Nr. 5 KÖSDI 2007 S. 15653 Nr. 8 OAAAC-40259
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.10.2006 - 3 K 28/06
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