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FG Köln Urteil v. - 3 K 2096/03

Gesetze: EStG § 10 d, AO § 227 Abs. 1

Verfahren

Steuererlass; sachliche und persönliche Billigkeitsgründe

Leitsatz

1. Ein sachlicher Billigkeitsgrund liegt dann vor, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - i.S.d. beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Die steuerliche Ungleichbehandlung von Arbeitslosenhilfeempfängern und Erwerbstätigen bei der Möglichkeit des Verlustvortrages nach § 10 d EStG stellt keinen sachlichen Billigkeitsgrund dar.

2. Bei der Frage des Vorliegens eines persönlichen Billigkeitsgrundes ist Voraussetzung, dass sich der Billigkeitserlass auf die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen konkret auswirken kann. Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit kommt daher grundsätzlich kein Steuererlass in Betracht.

Fundstelle(n):
EAAAC-40258

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FG Köln, Urteil v. 20.01.2005 - 3 K 2096/03

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