Steuererlass; sachliche und persönliche Billigkeitsgründe
Leitsatz
1. Ein sachlicher Billigkeitsgrund liegt dann vor, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die
im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - i.S.d. beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte.
Die steuerliche Ungleichbehandlung von Arbeitslosenhilfeempfängern und Erwerbstätigen bei der Möglichkeit des Verlustvortrages
nach § 10 d EStG stellt keinen sachlichen Billigkeitsgrund dar.
2. Bei der Frage des Vorliegens eines persönlichen Billigkeitsgrundes ist Voraussetzung, dass sich der Billigkeitserlass auf
die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen konkret auswirken kann. Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit kommt
daher grundsätzlich kein Steuererlass in Betracht.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.