1. Ein schwer Geh- und Stehbehinderter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, für seine Fortbewegung außerhalb des Hauses
stets die tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs als außergewöhnliche Belastung abzuziehen.
Das gilt auch dann, wenn bei geringer jährlicher Fahrleistung die Kilometerpauschbeträge nicht zur Deckung der tatsächlichen
Kosten ausreichen.
2. Die vom Senat als zweifelhaft angesehene Frage, ob die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs sofort
als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, konnte im Streitfall offen bleiben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAC-40249
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 16.11.2005 - 1 K 372/01
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