Anerkennung des Schuldzinsenabzugs für Darlehensverträge mit der Ehefrau und deren Kindern
Leitsatz
Nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen schließt die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
aus.
Bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ist die Fremdüblichkeit grundsätzlich anhand der Vereinbarung über die
Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens, der regelmäßigen Entrichtung von Zinsen sowie der gestellten Sicherheiten zu überprüfen.
Besteht anfangs und über mehrere Jahre keine eindeutige Vereinbarung, spricht dies gegen die steuerliche Anerkennung des
Darlehensvertrages. Gleiches gilt, wenn bei einer Laufzeit von mehr als vier Jahren und bei fehlender regelmäßiger Tilgung
das Darlehen nicht besichert ist und dem Darlehensgeber eine planbare Darlehensrückführung nicht möglich ist.
Beruht ein Großteil der Darlehenssumme auf stehengelassenen Zinsen, handelt es sich nicht um ein Anschaffungsdarlehen.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 943 Nr. 15 EFG 2007 S. 501 Nr. 7 SJ 2007 S. 26 Nr. 12 CAAAC-40237
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.06.2005 - 13 K 327/04
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