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StuB 6/2007 S. 244

Änderung des Prüfungsrechts

Fallen Prüfung und Bestellung zeitlich auseinander, sind bei der Bestellung zum vereidigten Buchprüfer die aktuellen Prüfungsvoraussetzungen zugrunde zu legen und nicht diejenigen, die beim Beginn der Prüfung gegolten haben (OVG NRW, Beschluss vom – 4 A 4957/05).

Praxishinweise: Das OVG NRW gab damit der Wirtschaftsprüferkammer Recht, die eine erneute (Teil)Prüfung (§ 23 Abs. 2 WPO) angeordnet hatte, weil der Bewerber die Bestellung erst mehr als fünf Jahre nach bestandener Prüfung beantragt hatte. Diese Prüfung sollte – wie es die inzwischen geänderten Prüfungsanforderungen vorsahen – schriftlich erfolgen.

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