BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 392/07

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 173 Abs. 2 Satz 2; BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 93d Abs. 2; StPO § 456; StPO § 456 Abs. 2; StPO § 458 Abs. 2; StPO § 458 Abs. 3

Instanzenzug: OLG Dresden 3 Ss 91/06 vom AG Leipzig 253 Ls 430 Js 29620/04 vom

Gründe

Nach dem mitgeteilten Sachverhalt besteht für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein Termin zum Strafantritt ist noch nicht bestimmt. Die Staatsanwaltschaft hat von der Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts vorläufig abgesehen. Es steht nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass die Vollstreckungsbehörde den Beschwerdeführer unmittelbar nach Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht - und damit vor Beendigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens - zum Strafantritt laden wird.

Ohnehin hätte der Beschwerdeführer, sollten die von ihm für den Fall der Strafvollstreckung befürchteten persönlichen und familiären Nachteile binnen der Frist des § 456 Abs. 2 StPO zu beheben sein, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst bei der Vollstreckungsbehörde und gegebenenfalls bei den Fachgerichten um vorübergehenden Vollstreckungsaufschub nach §§ 456, 458 Abs. 2 und 3 StPO nachzusuchen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
TAAAC-39995