BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2399/06

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2

Instanzenzug: Bayerisches VGH 24 CS 06.1621 vom Bayerischen VGH W 5 S 06.418 vom

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die sofortige Vollziehung einer Verfügung, mit der dem Beschwerdeführer die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde.

I.

1. Der Beschwerdeführer betreibt in Aschaffenburg ein Wettbüro. Er vermittelt dort Sportwetten, die von der Sportwetten GmbH in Gera unter Berufung auf eine ihr im Jahre 1990 aufgrund des Gewerbegesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom (GBl I S. 138) erteilten Erlaubnis zum "Abschluss von Sportwetten" angeboten werden.

Mit Bescheid vom untersagte die Stadt dem Beschwerdeführer die Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. Mit Bescheid vom ordnete die Stadt im Nachgang zum - die sofortige Vollziehung der Untersagung an. Den dagegen gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Widerspruchsbescheid erhobenen Klage lehnte das Verwaltungsgericht ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, ein vorrangiges Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung folge daraus, dass die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des -, aus dem der Freistaat die erforderlichen Konsequenzen gezogen habe, in Bayern verboten sei und sich die Untersagungsverfügung somit als rechtmäßig darstelle. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf die nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis berufen, da dieser in Bayern keine Geltung zukomme.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 2 GG. Ergänzend beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er - sinngemäß - die einstweilige Aussetzung der sofortigen Vollziehung bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde begehrt. Zur Begründung seines Eilantrages führt der Beschwerdeführer aus, ihm entstünden aus der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung schwere irreparable Nachteile. Ihm würde unwiederbringlich die wirtschaftliche Grundlage entzogen.

II.

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei wägt das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen ab, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einer Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr). Der Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>; BVerfGK 3, 97 <99>).

2. Die gebotene Abwägung führt hier auf der Grundlage der fachgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu keinem Überwiegen derjenigen Gründe, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr der dem Beschwerdeführer entstehenden Nachteile dringend geboten erscheinen ließen.

Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend.

Bleibt die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung bestehen, hätte die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, wäre der Beschwerdeführer in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde an der Vermittlung von Sportwetten gehindert und damit in seiner Berufsfreiheit beeinträchtigt. Ihm würde damit - sein Vorbringen insoweit als zutreffend unterstellt - während dieser Zeit die Existenzgrundlage seines Betriebs entzogen.

Diesem schwerwiegenden Nachteil für den Beschwerdeführer steht indessen ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Unterbindung nicht genehmigter Sportwetten in Bayern gegenüber, das erheblich beeinträchtigt würde, wenn dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben würde, die Verfassungsbeschwerde aber letztlich ohne Erfolg bliebe. Erfüllt nämlich - was hier im Rahmen der Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG auf der Grundlage der Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu unterstellen ist - der Freistaat Bayern die Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (NJW 2006, S. 1261 <1267>) dafür aufgestellt hat, dass gemäß der "Übergangszeitregelung" in diesem Urteil ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits hergestellt wird, darf die Vermittlung nicht vom Freistaat Bayern veranstalteter Sportwetten in dieser Übergangszeit als verboten angesehen werden. An dem Sofortvollzug dieses Verbots besteht unter dieser Voraussetzung ein besonderes öffentliches Interesse (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 138/05 -), da nur so die mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke auch während der Übergangszeit sichergestellt werden können. Würden hiervon Ausnahmen im Wege der Aussetzung der sofortigen Vollziehung einzelner Untersagungsverfügungen gegenüber nicht genehmigten Wettveranstaltungen zugelassen, die nicht auf besonderen Umständen des Einzelfalls beruhen, wäre die Durchsetzung des Verbots ungenehmigter privater Sportwetten insgesamt für die Übergangszeit in Frage gestellt.

Demgegenüber ist die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Beschwerdeführers darauf, sein Unternehmen im Hinblick auf die Veranstaltung privater Sportwetten weiterhin ungehindert betreiben zu können, auch deshalb erheblich eingeschränkt, weil es schon bisher auf verfassungsrechtlich ungesicherter Grundlage und trotz der im Dezember 2004 ergangenen Untersagungsverfügung nur nach Maßgabe einer Duldung weiter geführt werden konnte. Nichts anderes gilt mit Rücksicht darauf, dass der Beschwerdeführer Sportwetten vermittelt, die von der Sportwetten GmbH in Gera unter Berufung auf eine nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik im Jahre 1990 erteilten "Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten" angeboten werden. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zur Reichweite dieser Erlaubnisse bisher nicht Stellung genommen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass eine bundesweite Legalisierungswirkung dieser Erlaubnisse zu keiner Zeit zweifelsfrei angenommen werden konnte. Insbesondere das Bundesverwaltungsgericht ist mit BVerwG 6 C 19.06 - der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ebenso wie die Vorinstanzen nicht gefolgt. Unabhängig von der gegen dieses Urteil anhängigen Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2218/06) ist der dem Beschwerdeführer nunmehr entstehende Nachteil daher auch insoweit jedenfalls nicht unerheblich darauf zurückzuführen, dass er die Vermittlung gewerblicher Sportwetten auf nicht hinreichend gesicherter Rechtsgrundlage aufgenommen und betrieben hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
WM 2006 S. 2104 Nr. 44
BAAAC-39975