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BFH 01.02.2007 , NWB direkt 12/2007 S. 6

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Leistungen i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Keine haushaltsnahen Leistungen sind solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung; als Handwerkerleistung führt sie bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 nicht zu einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG. Anmerkung: Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 ist der Anwendungsbereich des § 35a EStG ausdrücklich auch auf bestimmte Handwerkerleistungen erweitert worden.

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