OFD Hannover - S 1978 c- 37 - StO 243

Rücknahme bzw. Widerruf eines Entstrickungsantrages nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG

Der Antrag nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die grundsätzlich mit ihrem Zugang beim Finanzamt (FA) wirksam wird. Damit treten gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 UmwStG die gleichen Rechtsfolgen ein, als hätte der Anteilseigner die Anteile mit Wirksamkeit des Antrags zum gemeinen Wert veräußert.

Der Antrag nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG ist Tatbestandsmerkmal. Er stellt kein steuerliches Wahlrecht dar, bei dem ein Steuergesetz für einen bestimmten Tatbestand – ausnahmsweise – mehr als eine Rechtsfolge vorsieht und es dem Steuerpflichtigen überlassen bleibt, sich für eine dieser Rechtsfolgen zu entscheiden. Vielmehr ist erst mit dem Antrag der Sachverhalt verwirklicht, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (Gleichstellung der Rechtsfolgen mit denen einer Veräußerung). Da § 38 AO die Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis an die Verwirklichung des Tatbestands knüpft, kann ein Sachverhalt nur dann mit steuerrechtlicher Wirkung rückwirkend gestaltet werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Rückbeziehung des Antrags ist nach Tz. 21.08 des BStBl 1998 I S. 268, nicht möglich. Ein verwirklichter Sachverhalt (Antrag) kann dann aber auch nicht mehr zurückgenommen oder widerrufen werden. Eine Regelung zur Unwiderruflichkeit des Antrags im § 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG ist daher entbehrlich.

Nur in den Fällen, in denen der Antrag für einen künftigen Zeitpunkt gestellt worden ist, der nach dem Eingang des Antrags beim zuständigen FA liegt, kann er noch bis zu dem Zeitpunkt zurückgenommen werden, in dem er wirken soll.

OFD Hannover v. - S 1978 c- 37 - StO 243

Fundstelle(n):
AAAAC-39864