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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 45/03

Gesetze: EStG 1990 § 4 Abs. 1 S. 1, EStG 1990 § 5 Abs. 1 S. 1, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 1, HGB § 247 Abs. 2, EStDV 1990 § 60 Abs. 2, EStR 1993 R 20 Abs. 3, EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2

Auflösung einer von Anfang an zu Unrecht gebildeten Steuerrückstellung

Teilwertberichtigung einer Darlehensforderung gegen eine Kapitalgesellschaft, zu der ein Beteiligungsverhältnis besteht

Leitsatz

1. Wurden gewinnmindernde Steuerrückstellungen gemäß dem Wahlrecht nach R 20 Abs. 3 EStR bei der steuerlichen Gewinnfeststellung bereits für das Jahr des von der Außenprüfung ermittelten Mehrergebnisses berücksichtigt, ohne dass die Handelsbilanzen der Folgejahre insoweit angepasst wurden, so ist nach dem Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs eine Steuerrückstellung auch dann in der Steuerbilanz gewinnerhöhend aufzulösen, wenn sich letztlich herausstellt, dass die Rückstellung von Anfang an zu Unrecht gebildet worden ist.

2. Wird nur eine Handelsbilanz mit einer Überleitungsrechnung zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns eingereicht, so ist die Handelsbilanz gleichzeitig als Steuerbilanz anzusehen.

3. Bei der Frage der Teilwertabschreibung sind alle durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten, die Kapitalausstattung der Gesellschaft verbessernden Finanzierungsmaßnahmen eines Gesellschafters gleich zu beurteilen. Eigenkapitalersetzende Darlehen an eine Kapitalgesellschaft, zu der ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind daher hinsichtlich der Ermittlung ihres Teilwertes genauso zu behandeln, wie etwa die Übernahme neuer Stammeinlagen im Rahmen einer Kapitalerhöhung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAC-39782

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Nutzungsdauer:
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Sächsisches FG, Urteil v. 29.06.2006 - 1 K 45/03

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