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FG München Urteil v. - 14 K 2630/03 EFG 2007 S. 312 Nr. 4

Gesetze: ZKDV Art. 378 Abs. 1 ZKDV Art. 379 Abs. 2 S. 1 EWGV 2726/90 Art. 34 Abs. 3 EWGV 1214/92 Art. 49 Abs. 2 S. 1 Versand-Übereinkommens Anl. 1-1993 Art. 34 Abs. 2 Buchst. d

Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei Zuwiderhandlungen

Keine Erhebung der Einfuhrabgaben im gemeinschaftlichen Versandverfahren ohne Setzung der Dreimonatsfrist für den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung

Leitsatz

1. Werden nachweislich in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft gelangte Zigaretten nicht bei der Bestimmungsstelle gestellt und steht zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids noch nicht fest, wo die Zuwiderhandlungen begangen worden sind, richtet sich die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung nach Art. 378 Abs. 1 ZKDVO bzw. Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 1 VersandVO (VO (EWG) Nr. 2726/90).

2. Setzt die für die Durchführung des Verfahrens nach Art. 379 ZKDVO bzw. Art. 49 VersandDVO (VO (EWG) Nr. 1214/92) zuständige Abgangsstelle keine Dreimonatsfrist zur Erbringung des Nachweises für die ordnungsgemäße Durchführung der Versandverfahren oder über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung, ist der Abgangsmitgliedstaat nicht für die Erhebung der Einfuhrabgaben zuständig.

3. Aus dem Umstand, dass bei Zuwiderhandlungen im gemeinsamen Versandverfahren nach Art. 34 der Anlage 1-1993 des Versand-Übereinkommens zur Begründung der Zuständigkeit keine Fristsetzung erforderlich ist, kann nicht gefolgert werden, dass diese auch entbehrlich ist, wenn Waren vom gemeinsamen in das gemeinschaftliche Versandverfahren übergehen und in diesem Zuwiderhandlungen begangen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 312 Nr. 4
LAAAC-39775

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FG München, Urteil v. 10.11.2005 - 14 K 2630/03

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