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OFD Magdeburg - S 2232 - 14 - St 212

Melde- und Anerkennungsverfahren bei Holznutzungen infolge höherer Gewalt

Die Anwendung der ermäßigten Steuersätze bei Kalamitätsnutzungen (§ 34 b Abs. 3 EStG) setzt die unverzügliche Meldung des Schadensfalles beim zuständigen Finanzamt voraus (§ 34 b Abs. 4 Nr. 3 EStG). Hierbei ist Folgendes zu beachten:

  1. Nach Eintritt bzw. Feststellung eines Kalamitätsschadens hat der Land- und Forstwirt dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Voranmeldung einzureichen, aus der sich Ort, Fläche, Ursache und Art des Schadens, der Zeitpunkt des Schadenseintritts sowie die voraussichtlich anfallenden Holzmassen getrennt nach Holzart und Alter – möglichst genau – ergeben. Die Meldung soll mit dem Vordruck § 34 b/1 – Kalamitätsnutzung § 34 b EStG, Voranmeldung – erfolgen. Die Abgabe der Voranmeldung darf nicht deshalb verzögert werden, weil Höhe und Umfang des Schadens zunächst noch nicht feststehen (R 34 b.2 Abs. 6 EStR 2005). Die Voranmeldung ist vor Beginn der Aufarbeitung, jedoch spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eintritt bzw. Feststellung des Schadens, beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Eine nach dieser Frist eingehende Voranmeldung kann nur dann noch als rechtzeitig abgegeben angesehen werden, wenn die Verzögerung auf vom Land- und Forstwirt nicht zu vertretende Gründe zurückzuführen ist.

  2. Nach Aufarbeitung und Vermessung des Holzanfalls auf den vorangemeldeten Schadensflächen sind die tatsächlichen Holzaufnahmeergebnisse ebenfalls unverzüglich dem Finanzamt in einer Abschlussmeldung mit Vordruck § 34 b/2 – Kalamitätsnutzung § 34 b EStG, Abschlussmeldung – mitzuteilen.

  3. Die beim Finanzamt eingegangenen Voranmeldungen bzw. Abschlussmeldungen sind der Oberfinanzdirektion umgehend zur Überprüfung der Kalamität durch den Forstsachverständigen vorzulegen, ein entsprechender Vermerk ist in der Akte vorzunehmen. Das Ergebnis der Überprüfung teilt der Forstsachverständige dem Steuerpflichtigen mit. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass eine Steuerermäßigung nur gewährt wird, wenn auch die weiteren Voraussetzungen des § 34 b Abs. 4 EStG erfüllt sind. Eine Abschrift dieser Mitteilung erhält das Finanzamt zur Ermittlung der tarifbegünstigten Einkünfte aus Holznutzungen (vgl. Anlage Forstwirtschaft).

  4. Kalamitätsnutzungen im Sinne des § 34 b Abs. 1 Nr. 2 EStG sind im Feststellungs- bzw. Veranlagungsverfahren nur in dem vom Forstsachverständigen aufgrund der Abschlussmeldung überprüften und festgestellten Umfang anzuerkennen.

Zum Melde- und Anerkennungsverfahren bei steuerbegünstigten Kalamitätsnutzungen sind die in der Anlage aufgeführten Vordrucke zu verwenden. Sie sind unter Zoff → Fachbereichs-Info → Formulare – Landesportal → Land- und Forstwirtschaft eingestellt. Bei Anfragen sind die Steuerpflichtigen darauf hinzuweisen, dass die in der Anlage aufgeführten Vordrucke unter www.ofd.sachsen-anhalt.de (Vordrucke, Merkblätter und Informationen → weiter zu den Vordrucken, Merkblättern und Informationen → sonstige Vordrucke für Selbständige, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte und Auslandsbeteiligte → Kalamität) zur Verfügung stehen.

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Fundstelle(n):
GAAAC-39703