OFD Frankfurt am Main - S 2183 b A - 3 - St 210

Zweifelsfragen zu Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG

(BStBl 2004 I S. 337)

Bezug:

Von dem (BStBl 2004 I S. 337) wird wegen seines Umfangs nachfolgend nur das Inhaltsverzeichnis bekanntgegeben. Der vollständige Text ist über das Intranet verfügbar.


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Inhaltsübersicht
 
Rand-
nummer
I.
Voraussetzungen für die Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3 EStG
 
1.
Begünstigte Betriebe
1 – 2
2.
Begünstigte Wirtschaftsgüter
3 – 5
3.
Gewinnmindernde Rücklage
6
4.
Voraussichtliche Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes
 
 
a)
Grundsatz
7 – 8
 
b)
Nachträgliche Rücklagenbildung und Erfordernis eines Finanzierungs
zusammenhanges
9 – 12
5.
Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 EStG
13 – 14
6.
Verfolgbarkeit der Bildung und Auflösung einer Rücklage in der Buchführung
(§ 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG)
15 – 16
7.
Rücklagen in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung
17 – 23
II.
Auflösung von Rücklagen (§ 7g Abs. 4 EStG)
 
1.
24 – 25
2.
 
 
a)
Anschaffung oder Herstellung eines nicht gleichartigen Wirtschaftsgutes
26 – 27
 
b)
Freiwillige Auflösung von Ansparabschreibungen
28
 
c)
Ablauf der Investitionsfrist nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG
29
 
d)
Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe
30
 
e)
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
31
 
f)
Wechsel der Gewinnermittlungsart
32
III.
Gewinnzuschlag (§ 7g Abs. 5 EStG)
 
1.
Grundsatz
33
2.
Ermittlung des Gewinnzuschlages
34 – 35
3.
Beispiele
36
IV.
37
1.
Betriebsgrößenmerkmale
38
2.
Ermittlung des Gewinnzuschlages nach § 7g Abs. 5 EStG
39
V.
Existenzgründerrücklagen nach § 7g Abs. 7 und 8 EStG
40
1.
Existenzgründereigenschaft als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
Existenzgründerrücklagen
 
 
a)
Natürliche Person (Einzelunternehmen), § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG
41
 
 
aa)
Vorgründungszeitraum
42 – 43
 
 
bb)
Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG
44 – 45
 
b)
Gesellschaften im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
46 – 48
 
c)
Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Körperschaftsteuer-
gesetz (KStG)
49 – 50
2.
Begünstigte Betriebe
 
 
a)
Betriebsgründung
51 – 54
 
b)
Sensible Sektoren
55
3.
Begünstigte Wirtschaftsjahre (Gründungszeitraum)
56 – 57
4.
Besonderheiten der Existenzgründerrücklagen nach § 7g Abs. 7 EStG
 
 
a)
58 – 59
 
b)
Rücklagenhöchstbetrag (§ 7g Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 EStG)
60 – 61
 
c)
Zwingende Auflösung von Existenzgründerrücklagen am Ende des
Investitionszeitraumes (§ 7g Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 EStG)
62
 
d)
Keine Anwendung von § 7g Abs. 5 EStG (§ 7g Abs. 7 Satz 1
letzter Halbsatz EStG)
63
VI.
Zeitliche Anwendung
64 – 65
Die (BStBl 1996 I S. 1441), vom (BStBl 2001 I S. 170), beide bekanntgegeben durch die Bezugsverfügung, sowie vom (BStBl 1999 I S. 547; ESt-Kartei § 7g Karte 5) werden aufgehoben. Die OFD bittet, ESt-Kartei § 7g Karte 5 auszusondern.
Zusatz der OFD:
 
Mittlerweile sind zu einzelnen Randnummern des BMF-Schreibens
ergänzende Regelungen ergangen:
 
1.
Wesentliche Erweiterung eines bestehenden Betriebs
 
 
BStBl 2004 I S. 1063 (ESt-Kartei § 7g Karte 9)
17 – 23
2.
Existenzgründerrücklage bei einer zuvor ausgeübten ehrenamtlichen
Tätigkeit
 
 
Auch selbständige Einkünfte aus ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeiten gehören zu den schädlichen Einkünften i. S. d. § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG. Die Existenzgründerrücklage kann jedoch in Anspruch genommen werden, wenn zwar innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Betriebseröffnung Gewinneinkünfte erzielt wurden, diese aber vollständig nach § 3 EStG steuerfrei waren. Dies ist z. B. der Fall, wenn für die ehrenamtliche Tätigkeit nur Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG gewährt werden.
44
3.
Buchmäßiger Nachweis
 
 
Für die Verfolgbarkeit der Bildung und Auflösung von Ansparabschreibungen in der Buchführung im Sinne von § 7g Abs. 3 S. 3 EStG reicht es aus, wenn die Ansparrücklage im Rahmen der Erstellung der jeweiligen Hauptabschlussübersicht eingestellt wird und sich die für die Rücklagenbildung nach § 7g EStG erforderlichen Angaben (u. a. zu Höhe der Rücklage, voraussichtliche Anschaffungs-/Herstellungskosten, Funktion) für jedes einzelne Wirtschaftsgut in der Buchführung befinden.
 
 
Erforderlich ist, dass die Aufzeichnungen hierüber zeitnah erstellt, diese in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt werden und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden können (vgl. hierzu Az. 5 K 208/06; Az. 1 K 174/05 (6)).
 
 
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder habe sich der von den Finanzgerichten vertretenen Auffassung angeschlossen. Eine getrennte Buchung jeder einzelnen Rücklage – wie sie in Randnummer 15 des BStBl 2004 I S. 337 verlangt wird – ist nicht erforderlich.
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Fundstelle(n):
PAAAC-39697