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BVerwG 25.01.2007 2 C 28/05, NWB 11/2007 S. 90

Öffentlicher Dienst | Längere Lebensarbeitszeit der Polizeibeamten in Rheinland-Pfalz rechtmäßig

Seit dem Jahre 2004 müssen Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz länger arbeiten. Das 60. Lebensjahr bildet nur dann noch die gesetzliche Altersgrenze, wenn der Polizeibeamte mindestens 25 Jahre in Funktionen des Wechselschichtdienstes, im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder in der Polizeihubschrauberstaffel eingesetzt war. Das ) hat entschieden, dass ein Kriminalhauptkommissar, der 29 Jahre lang Bereitschaftsdienst geleistet hat, nicht in den Genuss des Ruhestands mit 60 kommen kann. Denn auch ein langjähriger Bereitschaftsdienst beanspruche den Beamten physisch und psychisch nicht in dem Maße wie der Wechselschichtdienst. Das Gericht verwies auf besondere Belastungen (Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus, verminderte Regenerat...

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