BGH Beschluss v. - IX ZR 176/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1

Instanzenzug: AG Neubrandenburg 9 C 26/05 vom LG Neubrandenburg 1 S 42/05 vom

Gründe

Der Beklagte war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten (§ 233 ZPO).

Er hat rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm durch Beschluss des Senats vom , zugestellt am , gewährt worden ist. Mit Schriftsatz vom hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gebeten. Diese ist ihm durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom gewährt worden. Innerhalb der verlängerten Frist hat er die Revision begründet.

Zwar muss die versäumte Prozesshandlung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden. Im vorliegenden Fall betrug die Frist einen Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte die Revisionsbegründung nicht eingereicht. Nach herrschender Meinung ersetzt ein Antrag auf Fristverlängerung die Einreichung der Revisionsbegründung nicht (, NJW 1999, 3051).

Es kann offen bleiben, ob an der auf einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften zur Wiedereinsetzung beruhenden Rechtsprechung (, NJW 2003, 2375 ff; v. - III ZB 84/02, NJW 2003, 3762 f; v. - IX ZB 208/03, NJW 2004, 2902 f) auch nach der Einfügung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom festzuhalten ist (dahin tendierend etwa Knauer/Wolf NJW 2004, 2857, 2863; Born NJW 2005, 2042, 2044). Jedenfalls hat die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom im vorliegenden Fall ein schützenswertes Vertrauen darauf geschaffen, dass das Erfordernis der Nachholung der versäumten Prozesshandlung - hier der Revisionsbegründung - innerhalb der durch § 234 Abs. 1 ZPO bestimmten Antragsfrist entsprechend der bisherigen Rechtsprechung nicht beachtet werden muss. Als dem Beklagten diese Verfügung bekannt geworden ist, hätte er die Frist noch wahren können.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2007 S. 991 Nr. 14
SJ 2007 S. 39 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2007 S. 403
WM 2007 S. 659 Nr. 14
ZIP 2007 S. 541 Nr. 11
CAAAC-39389

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein