BFH Beschluss v. - II B 152/05

Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes eines unanfechtbaren BFH-Beschlusses mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig

Gesetze: FGO § 108

Instanzenzug:

Gründe

Der von den Klägern und Beschwerdeführern sinngemäß gestellte Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 i.V.m. § 113 Abs. 1 der Finanzgerichtsordndung —FGO—) des Beschlusses vom ist unzulässig.

Zwar ist § 108 FGO sinngemäß auch auf einen Beschluss anwendbar (§ 113 Abs. 1 FGO). Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung einer vom Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO durch Beschluss getroffenen Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist aber wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Ein berechtigtes Interesse an einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (BFH-Beschlüsse vom VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189; vom IV B 33/94, BFH/NV 1995, 228). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil gegen den Beschluss des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei, weil er noch zum Hauptverfahren gehört (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 108 Rz. 7, m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAC-39283