Änderung einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergeldes für das laufende Kalenderjahr aufgrund später höchstrichterlich
geänderter Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags
Leitsatz
Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld im laufenden Kalenderjahr (hier:
2004) wegen der den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG voraussichtlich übersteigenden Einkünfte und Bezüge des
Kindes aufgehoben hat (Prognoseentscheidung), ist nach § 70 Abs. 4 EStG zu ändern, wenn der Jahresgrenzbetrag allein deshalb
unterschritten wird, weil nach der späteren Entscheidung des , die Arbeitnehmerbeiträge
des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung abweichend von der bisher vorherrschenden Rechtsauffassung nicht in die Bemessungsgröße
für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen sind (gegen Schreiben des Bundesamtes für Finanzen v.
, BStBl 2005 I S. 800 bzw. DA 70.6 Satz 6, 1. Spiegelstrich der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs,
DAFamEStG).
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