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BFH 07.12.2006 V R 52/03, StuB 5/2007 S. 196

Umsatzsteuer | Vorliegen von innergemeinschaftlichen Lieferungen

(1) Die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) kommt gem. § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG nicht in Betracht für Lieferungen, die der Differenzbesteuerung unterliegen. (2) Der Gesetzeszweck des § 6a UStG erfordert den Nachweis des Bestimmungsorts der innergemeinschaftlichen Lieferung, um sicherzustellen, dass der gemeinschaftliche Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Frage des Nachweises des Bestimmungsorts ist Gegenstand der Tatsachenwürdigung durch das FG. (3) Umsatzsteuersonderprüfungen sind zwar Außenprüfungen i. S. des § 173 Abs. 2 AO 1977, eine Änderungssperre lösen sie aber nur aus, wenn die daraufhin ergangenen Bescheide endgültigen Charakter haben (Bezug: § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a, § 25a Abs. 1, Abs. 7; § 17a, § 17c UStDV; § 173 Abs. 2 AO 1977; Art. 26a ...

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