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FG Münster 14.03.2006 15 K 4885/02 Kg, NWB direkt 10/2007 S. 6

Auszahlung an nicht unterhaltspflichtigen Vater

Nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. mit § 104 SGB X hat ein nachrangig verpflichteter Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger, soweit der nachrangige Leistungen erbracht hat. Dieselben Grundsätze sind anzuwenden, wenn ein nachrangiger Sozialleistungsträger für einen Angehörigen Leistungen erbracht hat und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen hat.

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