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FG Münster 05.07.2006 1 K 780/06 Kg, NWB direkt 10/2007 S. 5

Nachträgliche Änderung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids

Die Gewährung von Kindergeld ist trotz eines bereits bestandskräftigen Aufhebungsbescheids für Januar 2005 bis Mai 2005 gleichwohl möglich, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kinds den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG in 2005 nur deshalb unterschreiten, weil die Entscheidung des noch nicht bekannt war. Der Aufhebungsbescheid ist wegen „neuer Tatsachen” gem. § 70 Abs. 4 EStG zu ändern (a. A. , nv).

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