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OLG Oldenburg 27.09.2006 4 U 25/06, NWB 10/2007 S. 79

Zivilrecht | Erklärungsirrtum bei eBay-Angbot

Auch die Einstellung eines Gegenstands mit einem bestimmten Startpreis auf der Angebotsseite einer eBay-Versteigerung ist wegen Erklärungsirrtums anfechtbar. Im Streitfall hatte der Anbieter den Startpreis für ein Kraftfahrzeug (angegebener Verkaufspreis 15 000 €) mit 1 000 statt 10 000 € angegeben. Der Käufer, welcher mit ca. 2 500 € das Höchstgebot abgegeben hatte, konnte im Rahmen der angestrebten Herausgabeklage nicht erfolgreich einwenden, ein Anfechtungsgrund (§ 119 Abs. 1 2. Alt. BGB) sei nicht gegeben. Das Berufungsgericht (OLG Oldenburg, Urteil v. 27. 9. 2006 - 4 U 25/06, NJW-RR 2007 S. 268) sah keine erkennbaren Gründe, warum der Verkäufer, der das Fahrzeug ersichtlich auf seiner Firmenhomepage mit 15 000 € angegeben hatte, ein Mindestangebot von 1 000 € abgeben wollte.

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