BGH Beschluss v. - IX ZB 234/05

Leitsatz

[1] Die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 InsO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Gesetze: InsO § 211; InsO § 216

Instanzenzug: AG Heilbronn 1 IN 441/02 vom LG Heilbronn 1 T 354/05 Ve vom

Gründe

I.

Am beantragte der Schuldner, der selbständig eine Zahnarztpraxis betreibt, die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und stellte am Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren. Am zeigte die Insolvenzverwalterin Masseunzulänglichkeit an.

Mit Beschluss vom wies das Amtsgericht Heilbronn den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurück. Der Schlusstermin wurde am durchgeführt. Die gegen die Versagung der Restschuldbefreiung gerichtete sofortige Beschwerde wies das zurück. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten beantragte der Schuldner daraufhin am "erneut vorsorglich" Restschuldbefreiung, ohne diesen Antrag zu erläutern [GA 647].

Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom hat das Insolvenzgericht das Verfahren gemäß § 211 InsO eingestellt. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Akten dem zuständigen Richter vorgelegt. Mit Beschluss vom hat dieser die als Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG ausgelegte Beschwerde zurückgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; , WM 2003, 2344; v. - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier.

1. Die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 InsO kann vom Schuldner nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen der sofortigen Beschwerde, in denen die Insolvenzordnung dies vorsieht (§ 6 InsO).

Eine Anfechtung der Einstellung des Verfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Verteilung der Insolvenzmasse gemäß § 211 Abs. 1 InsO ist nicht vorgesehen. Dies folgt aus § 216 InsO, wo der Fall des § 211 InsO nicht erwähnt ist. Die fehlende Anfechtbarkeit dieser Entscheidung ist vom Gesetzgeber gewollt; die Anfechtbarkeit sollte hier wie in den Fällen der Aufhebung des Verfahrens nach der Schlussverteilung oder der Planbestätigung (§§ 200, 258 InsO) ausgeschlossen sein (Amtl. Begründung zu § 330 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 222). Es entspricht deshalb einhelliger Ansicht, dass gegen die Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 211 InsO die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 211 Rn. 9; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 211 Rn. 10; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 211 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 211 Rn. 13; Smid, InsO 2. Aufl. § 211 Rn. 2; Nerlich/Römermann/Westphal, InsO § 211 Rn. 8; FK-InsO/Kießner, 4. Aufl. § 211 Rn. 28 f; HambK-InsO/Weitzmann, § 211 Rn. 6; Andres/Leithaus, InsO § 211 Rn. 4).

In der Literatur wird zwar der Ausschluss der sofortigen Beschwerde zum Teil als rechtspolitisch unangemessen angesehen (vgl. Kübler/Prütting/Pape, aaO Rn. 11; MünchKomm-InsO/Hefermehl, aaO Rn. 14; Nerlich/Römermann/Westphal, aaO Rn. 9; FK-InsO/Kießner, aaO Rn. 29). Dies ändert indessen am geltenden Recht nichts.

2. Der Ausschluss eines Rechtsmittels verstößt nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereit gestellt und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (BVerfG NJW 2003, 1924; , WM 2003, 2390, 2392). Den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt es jedenfalls, dass Entscheidungen des Rechtspflegers, die nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts nicht anfechtbar sind, gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem Richter vorzulegen sind (BVerfGE 101, 397, 407 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1077 f). Die Rechtspflegerentscheidung nach § 211 InsO kann mit der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG angefochten werden (Uhlenbruck, aaO Rn. 9; Kübler/Prütting/Pape, aaO Rn. 10; Nerlich/Römermann/Westphal, aaO Rn. 8; MünchKomm-InsO/Hefermehl, aaO Rn. 13). Dies ist hier auch geschehen.

3. An der fehlenden Anfechtbarkeit ändert nichts der Umstand, dass der Schuldner vor Erlass des Einstellungsbeschlusses erneut einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hatte. Gemäß § 289 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 InsO durfte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 211 InsO erst erfolgen, nachdem die Entscheidung über die Restschuldbefreiung rechtskräftig war. Rechtskraft trat ein, nachdem die Monatsfrist des § 575 Abs. 1 ZPO zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am zugestellt, abgelaufen war. Die Wirkungen der Rechtskraft konnte der Schuldner nicht dadurch unterlaufen, dass er einen neuen Restschuldbefreiungsantrag stellte. Ein nach rechtskräftiger Entscheidung über einen Restschuldbefreiungsantrag in demselben Verfahren erneut gestellter Antrag ist wirkungslos und bedarf keiner erneuten Verbescheidung. Ein solcher Antrag kann deshalb auch kein Anlass sein, die sofortige Beschwerde gegen eine Einstellung nach § 211 InsO zuzulassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 520 Nr. 10
WM 2007 S. 555 Nr. 12
ZIP 2007 S. 603 Nr. 12
UAAAC-38894

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein