BGH Beschluss v. - IX ZB 1/04

Leitsatz

[1] Wer eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat, ist grundsätzlich berechtigt, sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters einzulegen.

Gesetze: InsO § 64 Abs. 3

Instanzenzug: AG Bochum 80 IN 292/00 vom LG Bochum 10 T 36/02 vom

Gründe

I.

Der (weitere) Beteiligte zu 2 war vom bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin; seither ist er Insolvenzverwalter. Am hat er beantragt, seine Vergütung auf insgesamt 173.370,12 DM festzusetzen. Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - dem Antrag entsprochen. Gegen diesen Beschluss haben die Schuldnerin und der (weitere) Beteiligte zu 1 in seiner Eigenschaft als Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Das die sofortige Beschwerde der Schuldnerin als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen haben die Schuldnerin und der Beteiligte zu 1 weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Das damals noch zuständige Oberlandesgericht Köln hat beide Rechtsmittel als unzulässig verworfen, dasjenige des Beteiligten zu 1 deshalb, weil er durch den zum Nachteil der Schuldnerin ergangenen Beschluss nicht beschwert sei. Mit Beschluss vom hat das Landgericht auch die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 weiterhin die Zurückweisung des Vergütungsantrags des Beteiligten zu 2 erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 hat der Beteiligte zu 1 seine Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht bereits durch die unzulässige weitere Beschwerde gegen den "verbraucht". Die vorliegende Rechtsbeschwerde richtet sich gegen den . Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1 kein anderes Rechtsmittel eingelegt.

2. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom steht der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht entgegen. Trotz vorhandener Beschwer kann ausnahmsweise das Rechtsschutzinteresse für ein Beschwerdeverfahren fehlen, wenn bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde mit Sicherheit feststeht, dass der beschwerdeführende Gläubiger keine auch nur teilweise Befriedigung seiner Forderung erwarten kann (, WM 2006, 1498 f). Bisher steht jedoch nicht fest, dass die Insolvenzgläubiger keine Quote erhalten werden; der Beteiligte zu 1 hat außerdem Mietzinsansprüche gegen die Masse geltend gemacht.

3. Der Beteiligte zu 1 ist schließlich auch Insolvenzgläubiger im Sinne des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO.

a) Das Landgericht hat § 38 InsO angewandt und geprüft, ob dem Beteiligten zu 1 im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein begründeter Vermögensanspruch zugestanden habe. Diese Frage hat es "jedenfalls" für einen Anspruch auf Geschäftsführergehalt für den Monat August 2000 bejaht. Der Beteiligte zu 2 behauptet, dieser Anspruch richte sich gegen die Komplementär-GmbH der Schuldnerin, deren Geschäftsführer der Beteiligte zu 1 gewesen sei, nicht jedoch gegen die Schuldnerin. Bei den übrigen vom Beteiligten zu 1 zur Tabelle angemeldeten Forderungen handele es sich um nachrangige Ansprüche gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Dieser erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren gehaltene Vortrag sei zu berücksichtigen, weil die Beschwerdebefugnis als Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amts wegen zu prüfen sei.

b) Für die Frage der Beschwerdeberechtigung gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO kommt es nicht darauf an, ob eine zur Tabelle angemeldete Forderung tatsächlich besteht. "Insolvenzgläubiger" im Sinne dieser Vorschrift (und im Rahmen anderer insolvenzverfahrensrechtlicher Vorschriften, welche einem Insolvenzgläubiger ein Beschwerderecht geben) ist jeder Gläubiger, der seine Forderung im eröffneten Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet hat (Jaeger/Gerhardt, InsO § 6 Rn. 29; Gerhardt, in Festschrift für Uhlenbruck, S. 75 ff, 85; Braun/Kießner, InsO 2. Aufl. § 6 Rn. 12; vgl. auch HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 24; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 6 Rn. 13). Wie der Senat schon zum Recht, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu beantragen (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO), entschieden hat, ist das Insolvenzgericht nicht dazu berufen, die Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen (Beschl. v. - IX ZB 114/04, WM 2004, 2446, 2447). Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem Insolvenzverwalter und den übrigen Gläubigern (§§ 176, 178 ff InsO) und gegebenenfalls dem jeweils zuständigen Prozessgericht (§ 180 InsO). Nur diese Aufgabenverteilung ist sinnvoll. Die Eintragung in die Tabelle wegen Unterbleibens eines Widerspruchs oder aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Prozessgerichts (§ 183 InsO) wirkt gegenüber dem Verwalter und allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO). Das Ergebnis einer Inzidentprüfung der Forderung im Rahmen des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO wäre demgegenüber nur für das jeweilige Beschwerdeverfahren von Belang. Vom (unterbliebenen) Widerspruch des Verwalters, um dessen Vergütung es geht, oder anderer Insolvenzgläubiger kann das Beschwerderecht des Insolvenzgläubigers nicht abhängig gemacht werden. Nur wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass dem (vermeintlichen) Gläubiger die zunächst angemeldete Forderung nicht zusteht, entfällt dessen Beschwerdeberechtigung. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

III.

In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.

1. Das Landgericht hat für unerheblich gehalten, dass der Beteiligte zu 2 in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag die Zusammensetzung des von ihm verwalteten Vermögens nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe; denn gemäß § 5 InsO habe das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahrens von Bedeutung seien. Aus dem Tätigkeitsbericht des Beteiligten zu 2 vom sei ersichtlich, dass er nennenswerte Tätigkeiten in Bezug auf die mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände entfaltet habe.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Vergütungsfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 2 vom genügte auch im Zusammenhang mit den übrigen von ihm eingereichten Unterlagen nicht den Anforderungen der §§ 10, 8 Abs. 2 InsVV.

a) Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung schriftlich zu beantragen. Im Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist (§ 8 Abs. 2 InsVV). Wird mehr als die Regelvergütung des § 2 InsVV verlangt, sind auch die begehrten Zuschläge (§ 3 Abs. 1 InsVV) und deren tatsächliche Voraussetzungen sowie diejenigen Umstände, die Abschläge (§ 3 Abs. 2 InsVV) rechtfertigen könnten, so darzulegen, dass dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten eine Prüfung der Berechnung möglich ist. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter gilt dies entsprechend (§ 10 InsVV).

b) Diesen Anforderungen genügte der Festsetzungsantrag des Beteiligten zu 2 vom nicht.

Der weitere Beteiligte hat den Wert des verwalteten Vermögens mit 10.812.523,27 DM angegeben und dazu auf die Eröffnungsbilanz verwiesen. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 war diese Verweisung grundsätzlich zulässig. Die Eröffnungsbilanz enthielt jedoch Aus- und Absonderungsrechte im Wert von 2.578.730,95 DM. Nach der früheren Rechtsprechung des Senats wären mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände nur dann in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen gewesen, wenn sich der Verwalter nennenswert mit ihnen befasst hätte; wäre die Befassung nennenswert, aber nicht erheblich gewesen, wäre ein Abschlag im Sinne von § 3 Abs. 2 InsVV geboten gewesen (BGHZ 146, 165, 176 f). Beides wäre im Einzelnen darzulegen gewesen. Daran fehlt es völlig. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 165, 266; , WM 2006, 1687, z.V. in BGHZ bestimmt) werden Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur berücksichtigt, wenn dieser sich in erheblichem Umfang damit befasst hat. Die erhebliche Befassung mit fremden oder mit Gegenständen, die wertausschöpfend belastet sind, schlägt sich nicht bei der Berechnungsgrundlage nieder, sondern führt zu einem Zuschlag zur Regelvergütung. Auch die tatsächlichen Voraussetzungen für in Betracht kommende Zu- oder Abschläge müssen sich jedoch aus dem Festsetzungsantrag ergeben. Das Insolvenzgericht ist erst dann verpflichtet, Amtsermittlungen aufzunehmen, wenn der Vergütungsantrag die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen enthält.

Wie sich der (auf die Vergütung des endgültigen Verwalters bezogene) Zuschlag von 120 % zusammensetzt, hat der Beteiligte zu 2 ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Er hat insoweit nur auf seinen Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses auf seine Vergütung als endgültiger Verwalter Bezug genommen. Das ist schon im Ansatz unzulässig. Für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann es nicht auf Umstände ankommen, die sich erst nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben. Die Schwierigkeit und die Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist vielmehr aus sich heraus zu bewerten (vgl. , ZIP 2004, 518, 519). Der Vorschussantrag des Beteiligten zu 2 begründete Zuschläge etwa mit der zu erwartenden Verfahrensdauer von mehr als 2 Jahren. Dieser Gesichtspunkt konnte im Eröffnungsverfahren keine Rolle spielen.

c) Weder das Insolvenzgericht noch das Beschwerdegericht haben (verfahrensfehlerfreie) Feststellungen getroffen, welche die fehlenden Angaben des Beteiligten zu 2 ersetzen könnten. Das Insolvenzgericht hat lediglich die Angaben des Beteiligten zu 2 übernommen und auf "Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung" verwiesen. Das Landgericht hat eine nennenswerte Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten darin gesehen, dass der Beteiligte zu 2 diese in dem Bericht vom erwähnt und außerdem Sonderrechte in Höhe von 900.000 DM vor Insolvenzeröffnung befriedigt habe. Das reicht hinsichtlich der in der Eröffnungsbilanz aufgeführten, also noch bestehenden Fremdrechte nicht aus. Auch die "Zuschläge von insgesamt 30 % des Staffelsatzes", welche die Kammer für gerechtfertigt gehalten hat, lassen sich nicht nachvollziehen.

IV.

Die angefochtene Entscheidung kann damit keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich. Der Beteiligten zu 2 muss Gelegenheit erhalten, einen den Anforderungen der §§ 10, 8 Abs. 2 InsVV entsprechenden Vergütungsfestsetzungsantrag zu stellen, nachdem die Vorinstanzen seinen Antrag für ausreichend angesehen haben. Der Senat hält es für sachgerecht, die Sache zur Entscheidung über den zu vervollständigenden Antrag des Beteiligten zu 2 an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGHZ 160, 176, 185 f), das auch den weiteren Einwänden des Beteiligten zu 1 hinsichtlich der Berechnungsgrundlage und den tatsächlichen Voraussetzungen sowie der Höhe der beantragten Zuschläge nachzugehen haben wird.

Fundstelle(n):
WM 2007 S. 551 Nr. 12
ZIP 2007 S. 647 Nr. 13
QAAAC-38891

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja