BFH Beschluss v. - XI B 60/06

Zusage einer Tantieme an einen Ehegatten als betriebliche Veranlassung; Rüge unzureichender Sachaufklärung

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4; FGO § 115

Instanzenzug: ,U

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, „ob in reinen Familienunternehmen Umsatztantiemen generell zulässig sind oder nicht”, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Sie lässt sich vielmehr anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung eindeutig dahin beantworten, dass Umsatztantiemen, die in Verträgen zwischen Angehörigen vereinbart werden, steuerlich nur anzuerkennen sind, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass die Zusage einer Tantieme an einen Ehegatten nur unter der Voraussetzung betrieblich und nicht privat veranlasst ist, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch einem Fremden erteilt worden wäre (vgl. , BFHE 197, 475, BStBl II 2002, 353, unter 3. der Gründe, m.w.N.). Der BFH hat in dem Urteil in BFHE 197, 475, BStBl II 2002, 353 ausdrücklich an dieser Rechtsprechung festgehalten, weil nur bei einer Leistung, die auch einem Fremden in einer vergleichbaren Position gewährt worden wäre, angenommen werden könne, dass auslösendes Moment der Zusage betriebliche und nicht private Motive gewesen seien. Er hat in einem Beschluss vom III B 131/03 (BFH/NV 2005, 339) nochmals umfassend begründet, dass bei Verträgen zwischen Angehörigen der Fremdvergleich für die Entscheidung, ob ein Leistungsaustausch aus betrieblichen oder aus familiären Gründen stattfindet, unverzichtbar ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Richtigkeit dieser Rechtsprechung von den Finanzgerichten (FG) oder in der Literatur in Frage gestellt worden ist.

Das Begehren der Klägerin, in Familienunternehmen Umsatztantiemen für Angehörige generell anzuerkennen und insoweit von einem Fremdvergleich abzusehen, läuft darauf hinaus, die gefestigte Rechtsprechung dahin zu ändern, dass bei Familienangehörigen auf den Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) verzichtet wird. Nachvollziehbare Gründe, die eine derartige Änderung der Rechtsprechung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Deshalb scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) aus.

2. Die Klägerin hat einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) des FG nicht schlüssig gerügt.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, den Betriebsprüfer „als Zeugen dafür zu vernehmen, dass die Ausbuchungen der Lieferantenverbindlichkeiten gemäß Tz. 14 Bp-Bericht 1994-1996 erfolgt sind, weil sie von Herrn A beglichen worden sind”, war unsubstantiiert. Die Klägerin hatte geltend gemacht, der Stand des Darlehnskontos ihres Ehemannes sei höher gewesen als vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanamt —FA—) angenommen und folglich sei auch ein höherer Schuldzinsenabzug gerechtfertigt. Für den Nachweis eines höheren Standes des Darlehenskontos hätte die Klägerin zunächst darlegen müssen, wann genau der Ehemann auf welche konkrete Schuld der Klägerin Zahlungen zu ihren Gunsten geleistet hatte, die bislang auf dem Darlehnskonto des Ehemannes noch nicht berücksichtigt worden waren. Denn die Klägerin hatte zwar in ihrem Schreiben an das FA vom Zahlungen ihres Ehemannes zu ihren Gunsten in Höhe von insgesamt 21 076,29 DM behauptet. Das FA hatte in seinem Schreiben vom diese Zahlungen aber u.a. mit dem Hinweis nicht anerkannt, dass keine Zahlungsnachweise vorlägen. Dass nach dem Vorbringen der Klägerin die Lieferantenverbindlichkeiten bei einer früheren Betriebsprüfung wegen Zahlungen des Ehemannes ausgebucht worden sein sollen, konnte einen substantiierten Sachvortrag über den Zeitpunkt, die Höhe und Art der einzelnen Zahlungen und entsprechende Nachweise nicht ersetzen.

Außerdem gehört zur schlüssigen Rüge einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung (Verstoß gegen § 76 FGO) durch Übergehen eines Beweisantrags auch die Darlegung, dass das Urteil auf diesem (vermeintlichen) Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. z.B. das , BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637). Mit ihrem Vorbringen, das Urteil könne auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen, weil der Betriebsprüfer bestätigen werde, dass die Ausbuchungen wegen der Zahlungen durch den Ehemann erfolgt seien, hat die Klägerin ihrer diesbezüglichen Darlegungspflicht nicht genügt. Zum einen wäre eine derartige Aussage des Prüfers aus den oben dargelegten Gründen nicht geeignet, den Nachweis einzelner Zahlungen ihres Ehemannes zu ihren Gunsten zu ersetzen. Zum anderen hatte das FG die Rechtsauffassung vertreten, die nach dem Umsatz bemessenen Tantiemezahlungen an den Ehemann seien abweichend von der Auffassung des FA nicht nur zur Hälfte, also in Höhe von 29 274 DM, sondern insgesamt steuerlich nicht anzuerkennen. Die nicht anerkannten Schuldzinsen beliefen sich auf insgesamt 2 970,08 DM. Selbst wenn also das Darlehenskonto des Ehemannes einen höheren Stand gehabt hätte und damit ein höherer Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben möglich gewesen wäre, wäre dies im Hinblick auf die Möglichkeit der Kompensation gemäß § 177 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nicht ohne weiteres entscheidungserheblich gewesen. Insoweit hätte es weiterer Darlegungen bedurft.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 707 Nr. 4
RAAAC-38788