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KSR Nr. 3 vom Seite 10

Steuerschuldnerschaft bei Messen, Ausstellungen und Kongressen

BMF erläutert aktuelle Gesetzesänderung und EuGH-Rechtsprechung

Dipl.-Finanzwirt (FH) Helmut Lehr, Steuerberater, Freier Mitarbeiter der DLF Treuhand SteuerberatungsGmbH, Mainz

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 wurden bestimmte Messeleistungen von der Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG ausgeschlossen. Steuerschuldner bleibt somit der leistende Unternehmer. Ein aktuelles Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung enthält ergänzende Erläuterungen, ausführliche Übergangsregelungen und berücksichtigt neue EuGH-Rechtsprechung zur Bestimmung des Leistungsorts.

Gesetzliche Neuregelung

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 1 und 2 UStG) findet mit Wirkung vom keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongressen im Inland besteht (§ 13b Abs. 3 Nr. 4 UStG). Zu diesen Umsätzen gehören insbesondere Leistungen, für die der Leistungsempfänger Kongress-, Teilnehmer- oder Seminarentgelte entrichtet, sowie damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen (z. B. Beförderungsleistungen, Vermietung von Fahrzeugen, Unterbringung), wenn diese mit der Einräumung der Eintrittsberechtigung als einheitliche Leistungen angeboten werden. Ebenfalls mit Wirkung vom findet die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers keine Anwendung, wenn eine im Ausland ansässige Durchführungsgesellschaft sonstige Leistun...

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