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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 676/03 EFG 2007 S. 443 Nr. 6

Gesetze: KStG 1996 i.d.F. v. 29.10.1997 § 8 Abs. 4 S. 1, KStG 1996 i.d.F. v. 29.10.1997 § 8 Abs. 4 S. 2, KStG 1996 i.d.F. v. 19.12.1997 § 54 Abs. 6, EStG § 10d

Verlustvortrag

Verlust der wirtschaftlichen Identität

Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG bei Vorratsgesellschaften

Zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Anteilsveräußerung und Zuführung neuen Betriebsvermögens

Leitsatz

1. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise handelt es sich bei der Verwendung eines Mantels einer auf Vorrat gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung um die Neugründung einer Gesellschaft. Die nach Übertragung aller Anteile an einer Vorratsgesellschaft von dieser erwirtschafteten Verluste unterfallen deshalb nicht der Abzugsbeschränkung des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG.

2. Es ist zweifelhaft, ob das typisierende Regelbeispiel des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG für den Verlust der wirtschaftlichen Identität auf eine Vorratsgesellschaft überhaupt anwendbar ist.

3. Der für die Anwendung von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft und der Zuführung neuen Betriebsvermögens hängt nicht von einer bestimmten zeitlichen Grenze, sondern von den Umständen des Einzelfalls ab.

4. Bei der Entscheidung, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen Anteilseignerwechsel und Zuführung neuen Betriebsvermögens besteht, war im Streitfall auch zu berücksichtigen, dass die Verluste, deren Abzug streitig war, von der Klägerin selbst erwirtschaftet worden sind und im Falle einer „echten Neugründung” steuerlich hätten geltend gemacht werden können.

5. Die Fragen, ob § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom wegen etwaiger Mängel des Gesetzgebungsverfahrens oder aus anderen Gründen verfassungswidrig ist, und für welchen Veranlagungszeitraum die Vorschrift erstmals anzuwenden ist, konnten im Streitfall dahinstehen.

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1562 Nr. 24
EFG 2007 S. 443 Nr. 6
KÖSDI 2007 S. 15544 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2008 S. 112
PAAAC-38702

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 06.12.2006 - 1 K 676/03

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