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OLG Celle 28.11.2006 4 W 241/06, NWB 9/2007 S. 73

Wohnungseigentumsrecht | Aufzugs- und Reinigungskosten

Die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs und für die Reinigung eines Treppenhauses beziehen sich auf das Gemeinschaftseigentum und sind daher auch auf solche Teil- und Wohnungseigentümer umzulegen, die diese Einrichtungen nicht nutzen. Eine Freistellung nicht nutzender Eigentümer ist nur aufgrund einer eindeutigen Bestimmung in der – diese Kosten regelnden – Teilungserklärung möglich (OLG Celle, Beschluss v. - 4 W 241/06).

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