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BGH 31.10.2006 VI ZR 261/05, NWB 8/2007 S. 66

Rechtsberatung | Höhe der Geschäftsgebühr bei Verkehrssachen

Nach den nunmehr einschlägigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Rahmengebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Die sog. Schwellengebühr von 1,3 kann allerdings nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, also überdurchschnittlich gewesen ist. Welche Geschäftsgebühr bei der Abwicklung eines „durchschnittlichen” Verkehrsunfalls gerechtfertigt ist, ist umstritten. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, eine angemessene Gebühr sei bei einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 1,3 zwischen 0,8 und 1,0 anzusiedeln; ein anderer Teil erachtet eine 1,3 Geschäftsgebühr für angemessen. Der letztgenannten Auffassung hat sich nun der

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