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NWB Nr. 8 vom Seite 611 Fach 8 Seite 1551

Neuregelung der Besteuerung schwerer Pkw und von Wohnmobilen

Gesetzesänderung tritt rückwirkend zum 1. 5. 2005 in Kraft

Dieter J. Zens

I. Die Änderungen im Überblick

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des KraftStG hat der Gesetzgeber die Begriffsbestimmungen in § 2 KraftStG erweitert. Der neue § 2 Abs. 2a KraftStG enthält einen Katalog von Fahrzeugarten, die auch als Pkw i. S. des KraftStG gelten:

  • Geländewagen,

  • Mehrzweckfahrzeuge – insbesondere Sport Utility Vehicles (SUV),

  • Büro- und Konferenzmobile.

Mit dem neuen § 2 Abs. 2b KraftStG ist für das Kraftfahrzeugsteuerrecht die Fahrzeugart Wohnmobile geschaffen worden. Der neue Abs. 2c in § 2 KraftStG legt fest, dass Kranken- und Leichenwagen als andere Fahrzeuge und damit nicht als Pkw gelten.

In § 8 KrafStG wird in der neuen Nr. 1a festgelegt, dass Wohnmobile (§ 2 Abs. 2b KraftStG) nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen, also unabhängig von ihrem zulässigen Gesamtgewicht, nicht wie Pkw nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen besteuert werden.

In § 9 KraftStG wird unter Abs. 1 Nr. 2a ein eigener Tarif für die neue Fahrzeugart Wohnmobile (§ 2 Abs. 2b KraftStG) aufgenommen. Dieser neue Tarif ist an die Struktur der Tarife für andere Fahrzeuge (Gewichtsbesteuerung) nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KraftStG angepasst, ohne jedoch deren Unterscheidung zwischen zulässigem Gesamtgewicht bis 3 500 kg und mehr als 3 500 kg zu übernehmen. Ferner sinken die Tarifbeträge p...

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