BGH Beschluss v. - IX ZR 277/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 91a

Instanzenzug: LG Bielefeld 8 O 419/01 vom OLG Hamm 25 U 104/02 vom

Gründe

Nachdem die Parteien im Beschwerdeverfahren übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Entscheidungsmaßstab ist die Rechtslage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses.

Das Berufungsgericht ist zu Recht von einer Pflichtverletzung und einem Schadenseintritt in der festgestellten Höhe ausgegangen. Der Umstand, dass die gegen die Kläger ergangenen Festsetzungsbescheide zwischenzeitlich aufgehoben sind und hinsichtlich der bereits entrichteten Steuer entsprechende Erstattungsansprüche begründet sind, lässt den Schadenseintritt nicht entfallen (vgl. , WM 2006, 1304, 1306). Der Schaden des Mandanten ist mit Zugang des ihn belastenden Steuerbescheids eingetreten (vgl. BGHZ 129, 386, 388; , WM 1998, 786, 787 f). Leistet der Mandant die in einem vollziehbaren, jedoch mit einem Rechtsmittel angegriffenen Steuerbescheid festgesetzte Summe, hat er gegen den Steuerberater Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages Zug um Zug gegen Abtretung des eventuell gegen die Finanzverwaltung bestehenden Rückerstattungsanspruchs (§ 255 BGB); denn der Berater kann den geschädigten Mandanten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht auf Ansprüche gegen einen Dritten verweisen. Der Beklagte hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz verbleibt es bei der Kostenregelung des Berufungsgerichts im Urteil vom .

Fundstelle(n):
KAAAC-37804

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein