BGH Beschluss v. - IX ZB 145/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2; InsO § 4a Abs. 2 Satz 1; InsO § 4d Abs. 1; InsO § 6; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7

Instanzenzug: AG Regensburg 4 IN 145/06 vom LG Regensburg 2 T 311/06 (2) vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

1. Die §§ 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, keine Anwendung (, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt). Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde ( aaO; v. - IX ZB 245/02, ZVI 2005, 37). Daran fehlt es hier.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthaft; denn dem unter Mitwirkung eines Rechtsbeistands angebrachten Prozesskostenhilfegesuch und den weiteren Erklärungen im Verfahren kann kein hilfsweise gestellter Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO entnommen werden. Davon abgesehen ist rechtlich bereits geklärt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt (§ 4a Abs. 2 InsO), vor einer Stundung also nicht möglich ist (, NZI 2003, 647, 648; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37).

Fundstelle(n):
DAAAC-37799

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein