BGH Beschluss v. - 2 StR 485/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 206 a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 467 Abs. 1; StPO § 467 Abs. 3; StPO § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

Instanzenzug: LG Aachen vom

Gründe

Der frühere Angeklagte ist nach wirksamer Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom verstorben. Das Verfahren war daher gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGHSt 45, 108).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 und 3 StPO. Der Senat hat gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Der Schuldspruch war bereits infolge des Beschlusses des Senats vom (2 StR 342/05) rechtskräftig; die gegen die Neufestsetzung der Strafe durch gerichtete Revision des früheren Angeklagten war unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Fundstelle(n):
IAAAC-37767

1Nachschlagewerk: nein