Oberfinanzdirektion Koblenz - S 1351 A - St 33 3

Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG);

Urteil des EuGH in der Rechtssache „Cadbury Schweppes” C 196/04 vom

Bezug:

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat am in der britischen Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes) entschieden, dass es der Niederlassungsfreiheit zuwider läuft, wenn in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, beherrschten Gesellschaft erzielten Gewinne einbezogen werden, weil diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung erstreckt sich auf rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme sei folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die beerrschte Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nacheht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Hinblick auf die Auswirkungen der vorstehenden Entscheidung des EuGH für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG bis zu einer gesetzlichen Regelung das Folgende:

5.

Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

Zusatz der OFD:

Mit Kurzinformation vom hatte die OFD gebeten bestehende Rechtsbehelfsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH zurückzustellen. In diesem Punkt ist diese Kurzinformation überholt.

Anhängige Rechtsbehelfsverfahren können wieder aufgenommen und entsprechend dem BMF-Schreiben entschieden werden.

Hinweis zu 5.

Die Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist in den Fällen der gesonderten Feststellung gemäß § 18 AStG nur änderbar, wenn auch die gesonderte Feststellung i.S.d. § 18 AStG nach den Vorschriften der AO noch geändert werden kann.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 1351 A - St 33 3

Fundstelle(n):
BAAAC-37632