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Oberfinanzdirektion Chemnitz - S 2350 - 62/13 - St 22

Reisekostenerstattungen und Werbungskosten bei Dienstreisen und doppelter Haushaltsführung von Berufs- und Zeitsoldaten im Inland;
Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen

Das Bundesreisekostengesetz wurde neu gefasst und ist nach Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl 2005 I S. 1418) am am in Kraft getreten. Gleichen Datums trat die dazu erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom in Kraft. Die Bezugsverfügung wird daher neu gefasst.

Bei Auswärtstätigkeiten von Angehörigen der Bundeswehr werden bei unentgeltlicher bzw. teilentgeltlicher Verpflegung von der Bundeswehr folgende Reisekostenerstattungen/Trennungsgelder gezahlt:

  1. Tagegeld (§ 6 Bundesreisekostengesetz [BRKG])

  2. Trennungsreisegeld (§ 15 BRKG i. V. m. § 3 Abs. 1 Trennungsgeldverordnung [TGV])

  3. Trennungstagegeld (§ 15 BRKG i. V. m. § 3 Abs. 2 TGV) ab dem 15. Tag der Auswärtstätigkeit

  4. Aufwandsvergütung bei Truppenübungen (§ 9 BRKG)

1 Tagegeld und Trennungsreisegeld

Dienstreisende erhalten nach § 6 Abs. 1 BRKG als Ersatz für den Mehraufwand an Verpflegung ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG. Ein Tagegeld wird nicht gewährt, wenn die Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur gering ist. Die Entfernung ist als gering anzusehen, wenn sie nicht mehr als zwei Kilometer beträgt (6.1.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BRKG [BRKGVwV]).

Wird der Soldat außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage von Umzugskostenvergütung abgeordnet, erhält er für die dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen für die ersten 14 Tage unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsreisegeld nach § 3 Abs. 1 TGV i. H. d. bei Dienstreisen gewährten Tagegeldes (§ 15 Abs. 1 BRKG).

Wird unentgeltlich/teilentgeltliche Verpflegung von Amts wegen gewährt, wäre grundsätzlich der geldwerte Vorteil zwischen dem amtlichen Sachbezugswert für die jeweilige Mahlzeit und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Betrag als Arbeitslohn zu erfassen (R 31 Abs. 8 Nr. 4 LStR). Auf den Sachbezugswert ist jedoch ein zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbartes Entgelt anzurechnen, wenn dieses Entgelt von der steuerfreien Reisekostenvergütung auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat oder vom Nettoarbeitslohn einbehalten wird. Insoweit entfällt eine Berücksichtigung des geldwerten Vorteils.

Bei unentgeltlicher Verpflegung von Amts wegen werden gemäß § 6 Abs. 2 BRKG vom Tagegeld/Trennungsreisegeld für das


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Frühstück
20 %
 
Mittag- und Abendessen
je 40 %
einbehalten.

Bei ganztägiger Abwesenheit und unentgeltlicher Gewährung von Mahlzeiten werden somit 100 % des Tagegeldes/Trennungsreisegeldes i. H. v. 24 EUR einbehalten. Eine Auszahlung erfolgt in diesem Fall nicht.

Bei teilentgeltlicher Verpflegung (Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung) wird das vom Soldaten zu entrichtende Entgelt (derzeit max. 3,60 EUR) dem auszuzahlenden Betrag wieder hinzugerechnet, so dass bei ganztägiger Abwesenheit 3,60 EUR steuerfrei erstattet werden.

1.1 Steuerliche Würdigung

Die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG sind auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten vom Arbeitgeber unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat (R 39 Abs. 1 Satz 3, 1. HS LStR). Behält der Arbeitgeber für unentgeltlich/teilentgeltlich gewährte Mahlzeiten Beträge ein, die über den amtlichen Sachbezugswerten liegen, ist der Differenzbetrag zwischen dem amtlichen Einbehalt und den steuerlichen Sachbezugswerten nicht als Werbungskosten abzugsfähig (R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS LStR).

1.1.1 Unentgeltliche Verpflegung

Der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen ist aufgrund des amtlichen Einbehalts i. H. v. 24 EUR ausgeschlossen (R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS LStR, H 39 „Werbungskostenabzug bei Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber„ LStH).

Der Einbehalt setzt sich zusammen aus

  • dem Sachbezugswert [1] für die unentgeltlich gewährten Mahlzeiten i. H. v. gesamt 6,68 EUR, die sonst versteuert werden müssten (R 31 Abs. 8 Nr. 4 LStR) und

  • einem Differenzbetrag i. H. v. 17,32 EUR.


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Beispiel 1:
Tagegeld und Trennungsreisegeld bei unentgeltlicher Verpflegung
davon Einbehalt bei unentgeltlicher Verpflegung (§ 6 Abs. 2 BRKG)
 
24,00 EUR
20 % Frühstück, 40 % Mittag, 40 % Abend = 100 %
 
24,00 EUR
Auszahlung
 
0,00 EUR
 
Werbungskosten
 
 
Verpflegungsmehraufwand R 39 Abs. 1 Satz 3, 1. HS. EStG
 
24,00 EUR
Davon ab Auszahlungsbetrag
 
0,00 EUR
und Einbehalt R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS. EStG
 
24,00 EUR
Werbungskosten
 
0,00 EUR

1.1.2 Teilentgeltliche Verpflegung

Der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen ist aufgrund der nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfreien Arbeitgebererstattung i. H. v. 3,60 EUR und dem amtlichen Einbehalt i. H. v. 20,40 EUR ausgeschlossen (R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS LStR, H 39 “Werbungskostenabzug bei Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber“ LStH).

Der Einbehalt setzt sich zusammen aus

  • dem Wert für die verbilligt gewährten Mahlzeiten i. H. v. 3,08 EUR (6,68 EUR – 3,60 EUR), die sonst versteuert werden müssten (R 31 Abs. 8 Nr. 4 LStR) und

  • einem Differenzbetrag i. H. v. 17,32 EUR.


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Beispiel 2:
Tagegeld und Trennungsreisegeld bei teilentgeltlicher Verpflegung
davon Einbehalt bei unentgeltlicher Verpflegung (§ 6 Abs. 2 BRKG)
 
 
 
24,00 EUR
20 % Frühstück, 40 % Mittag, 40 % Abend = 100 %
 
24,00 EUR
 
 
davon ab Eigenanteil
 
3,60 EUR
 
 
Einbehalt
 
 
 
20,40 EUR
Auszahlung
 
 
 
3,60 EUR
 
Werbungskosten
 
 
 
 
Verpflegungsmehraufwand R 39 Abs. 1 Satz 3, 1. HS. EStG
 
 
 
24,00 EUR
davon ab Auszahlungsbetrag
 
 
 
3,60 EUR
und Einbehalt R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS. EStG
 
 
 
20,40 EUR
Werbungskosten
 
 
 
0,00 EUR

2 Trennungstagegeld

Das Trennungstagegeld wird ab dem 15. Tag der Auswärtstätigkeit gezahlt. Es richtet sich nach den Sachbezugswerten (§ 15 BRKG i. V. m. § 3 Abs. 2 und 3 TGV). Ein lediger Soldat erhält danach 6,68 EUR (§ 3 Abs. 3 Satz 1 TGV).

Bei Soldaten mit nach der TGV berücksichtigungsfähigen Angehörigen und Haushaltshilfen, die einen getrennten Haushalt führen, erhöht sich das Trennungstagegeld auf 150 v. H. der Sachbezüge: es beträgt 10,02 EUR (§ 3 Abs. 3 Satz 2 TGV).

Werden von Amts wegen unentgeltlich Mahlzeiten gewährt, wird das Trennungstagegeld für jede gewährte Mahlzeit um den maßgebenden Sachbezugswert gekürzt (§ 3 Abs. 3 Satz 3, 1 HS TGV). Bei unentgeltlicher Gewährung aller Mahlzeiten wird demnach kein Trennungstagegeld ausgezahlt.

In den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV erhöht sich dieser Kürzungsbetrag um 50 v. H. auf 150 v. H. des amtlichen Sachbezugswerts (§ 3 Abs. 3 Satz 3, 2. HS TGV), so dass ebenfalls kein Trennungstagegeld ausgezahlt wird.

Bei teilentgeltlicher Gewährung von Mahlzeiten werden in den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 1 TGV die Sachbezüge um den maßgebenden Sachbezugswert gekürzt (z. B.: 6,68 EUR – 6,68 EUR = 0,00 EUR) und der vom Soldaten gezahlte Betrag i. H. v. 3,60 EUR dem gekürzten Tagegeld hinzugerechnet. Es werden 3,60 EUR erstattet.

In den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV werden die um 50 v. H. erhöhten Sachbezüge ebenfalls um den um 50 % erhöhten Sachbezugswert gekürzt (10,02 EUR – 10,02 EUR = 0,00 EUR). Der vom Soldaten gezahlte Betrag i. H. v. 3,60 EUR wird dem gekürzten Trennungstagegeld hinzugerechnet. Es werden ebenfalls 3,60 EUR erstattet.

2.1 Steuerliche Würdigung:

Behält der Arbeitgeber für unentgeltlich/teilentgeltlich gewährte Mahlzeiten Beträge ein, die über den amtlichen Sachbezugswerten liegen, ist der Differenzbetrag zwischen dem amtlichen Einbehalt und den steuerlichen Sachbezugswerten nicht als Werbungskosten abzugsfähig (R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS LStR). Der amtliche Einbehalt kann nach dem Reisekostenrecht maximal in Höhe der ungekürzten Trennungstagegelder nach der TGV (6,68 EUR/10,02 EUR) erfolgen.

Für das Steuerrecht sind die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG maßgebend.

Sofern der amtliche Einbehalt nach § 3 Abs. 3 Satz 3 TGV niedriger als die steuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen ist, kann daher der Differenzbetrag zwischen dem ungekürzten Trennungstagegeld und dem steuerlichen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden.

2.1.1 Unentgeltliche Verpflegung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TGV

Durch den amtlichen Einbehalt i. H. v. 6,68 EUR für die unentgeltlich gewährten Sachbezüge, die sonst versteuert werden müssten (R 31 Abs. 8 Nr. 4 LStR). ist insoweit ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Der Differenzbetrag zwischen dem steuerlichen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen (24 EUR) und dem einbehaltenen Trennungstagegeld (6,68 EUR) i. H. v. 17,32 EUR kann als Werbungskosten abgezogen werden. (R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS LStR).


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Beispiel 3:
Tagegeld und Trennungsreisegeld bei unentgeltlicher Verpflegung
davon Einbehalt bei unentgeltlicher Verpflegung (§ 3 Abs. 3 Satz 3, 1. HS TGV)
 
6,68 EUR
i. H. d. Sachbezugswertes
 
6,68 EUR
Auszahlung
 
0,00 EUR
 
Werbungskosten
 
 
Verpflegungsmehraufwand R 39 Abs. 1 Satz 3, 1. HS. EStG
 
24,00 EUR
davon ab Auszahlungsbetrag
 
0,00 EUR
davon ab Einbehalt R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS. EStG
 
6,68 EUR
Werbungskosten
 
17,32 EUR

2.1.2 Teilentgeltliche Verpflegung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TGV

Der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen ist aufgrund der nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfreien Arbeitgebererstattung i. H. v. 3,60 EUR und dem amtlichen Einbehalt i. H. v. 3,08 EUR (6,68 EUR – 3,60 EUR) für die verbilligt gewährten Mahlzeiten, die sonst i. H. v. 3,08 EUR (Sachbezugswert 6,68 EUR vermindert um den Eigenanteil von 3,60 EUR) versteuert werden müssten. insoweit ausgeschlossen.

Der Differenzbetrag zwischen dem steuerlichen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen (24 EUR), dem einbehaltenen Trennungstagegeld (3,08 EUR) und der steuerfreien Arbeitgebererstattung (3,60 EUR) i. H. v. 17,32 EUR kann als Werbungskosten abgezogen werden. (R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS LStR).

Die Summe des amtlichen Einbehalts für die verbilligt gewährten Sachbezüge (3,08 EUR) und die Zuzahlung des Soldaten (3,60 EUR) entspricht dem amtlichen Sachbezugswert. so dass keine Hinzurechnung zum Arbeitslohn vorzunehmen ist.


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Beispiel 4:
Tagegeld und Trennungsreisegeld bei teilentgeltlicher Verpflegung
davon Einbehalt bei unentgeltlicher Verpflegung (§ 3 Abs. 3 Satz 3, 1. HS TGV)
 
6,68 EUR
i. H. d. nicht versteuerten Sachbezugswertes
 
6,68 EUR
 
 
davon ab Eigenanteil
 
3,60 EUR
 
 
Einbehalt
 
 
 
3,08 EUR
Auszahlung
 
 
 
3,60 EUR
 
Werbungskosten
 
 
 
 
Verpflegungsmehraufwand R 39 Abs. 1 Satz 3, 1. HS. EStG
 
 
 
24,00 EUR
davon ab Auszahlungsbetrag
 
 
 
3,60 EUR
davon ab Einbehalt R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS. EStG
 
 
 
3,08 EUR
Werbungskosten
 
 
 
17,32 EUR

2.1.3 Unentgeltliche Verpflegung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV

Durch den amtlichen Einbehalt i. H. v. 10,02 EUR ist insoweit ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Der amtliche Einbehalt setzt sich zusammen aus:

  • 6,68 EUR für die unentgeltlich gewährten Sachbezüge, die sonst versteuert werden müssten, und

  • einem Differenzbetrag i. H. v. 3,34 EUR.

Der Differenzbetrag zwischen dem steuerlichen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen (24 EUR) und dem einbehaltenen Trennungstagegeld (10,02 EUR) i. H. v. 13,98 EUR kann als Werbungskosten abgezogen werden (R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS LStR).


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Beispiel 5:
Tagegeld und Trennungsreisegeld bei unentgeltlicher Verpflegung
davon Einbehalt bei unentgeltlicher Verpflegung (§ 3 Abs. 3 Satz 3, 2. HS TGV))
10,02 EUR
i. H. d. um 50 % erhöhten Sachbezugswertes
 
10,02 EUR
    
davon für nicht versteuerten Sachbezug
6,68 EUR
 
 
    
davon Differenzbetrag
 
3,34 EUR
 
 
Auszahlung
 
0,00 EUR
 
Werbungskosten
 
 
Verpflegungsmehraufwand R 39 Abs. 1 Satz 3, 1. HS. EStG
 
24,00 EUR
davon ab Auszahlungsbetrag
 
0,00 EUR
davon ab Einbehalt R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS. EStG
 
10,02 EUR
Werbungskosten
 
13,98 EUR

2.1.4 Teilentgeltliche Verpflegung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV

Der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen ist aufgrund der nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfreien Arbeitgebererstattung i. H. v. 3,60 EUR und dem amtlichen Einbehalt i. H. v. 6,42 EUR (10,02 EUR – 3,60 EUR) insoweit ausgeschlossen.

Der amtliche Einbehalt setzt sich zusammen aus

  • 3,08 EUR (6,68 EUR – 3,60 EUR) für die verbilligt gewährten Sachbezüge, die sonst versteuert werden müssten und

  • einem Differenzbetrag i. H. v. 3,34 EUR.

Der Differenzbetrag zwischen dem steuerlichen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen (24 EUR), dem einbehaltenen Trennungstagegeld (6,42 EUR) sowie der steuerfreien Arbeitgeber-erstattung (3,60 EUR) i. H. v. 13,98 EUR kann als Werbungskosten abgezogen werden. (R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS LStR).

Die Summe des amtlichen Einbehalts für die verbilligt gewährten Sachbezüge (3,08 EUR) und die Zuzahlung des Soldaten (3,60 EUR) entspricht den amtlichen Sachbezugswerten, so dass keine Hinzurechnung zum Arbeitslohn vorzunehmen ist.


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Beispiel 6:
Tagegeld und Trennungsreisegeld bei teilentgeltlicher Verpflegung
davon Einbehalt bei unentgeltlicher Verpflegung (§ 3 Abs. 3 Satz 3, 2. HS TGV)
 
10,02 EUR
i. H. d. um 50 % erhöhten Sachbezugswertes
10,02 EUR
 
 
davon ab Eigenanteil
3,60 EUR
 
 
Einbehalt
 
 
6,42 EUR
davon für nicht versteuerten Sachbezug (6,68 EUR–3,60 EUR)
3,08 EUR
 
 
davon Differenzbetrag
 
3,34 EUR
 
 
Auszahlung
 
 
3,60 EUR
 
Werbungskosten
 
 
 
Verpflegungsmehraufwand R 39 Abs. 1 Satz 3, 1. HS. EStG
 
 
24,00 EUR
davon ab Auszahlungsbetrag
 
 
3,60 EUR
davon ab Einbehalt R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS. EStG
 
 
6,42 EUR
Werbungskosten
 
 
13,98 EUR

3 Aufwandsvergütung bei Truppenübungen

Bei besonderen Dienstgeschäften (Truppenübungen) erhalten Berufs- und Zeitsoldaten bei mehr als 10stündiger Abwesenheit eine Aufwandsvergütung.

3.1 Steuerliche Würdigung

Die Aufwandsvergütung und die unentgeltlich gewährte Verpflegung werden nicht versteuert, da bei Angehörigen der Bundeswehr die im Einsatz gewährte Verpflegung und die Verpflegungs-zuschüsse nach § 3 Nr. 4c EStG steuerfrei sind. Evtl. geltend gemachte Verpflegungsmehraufwendungen stehen in vollem Umfang im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, so dass ein Werbungskostenabzug gem. § 3c EStG nicht in Betracht kommt.

4 Nachweis der Aufwendungen

Reisekosten werden von den folgenden Einrichtungen gezahlt:

  • abordnende Dienststelle,

  • zugewiesene Dienststelle und

  • Wehrbereichsgebührnisamt.

Es empfiehlt sich, in Zweifelsfällen (Negativ-)Bescheinigungen aller drei Behörden anzufordern. Werden diese nicht vorgelegt, sind die Kosten nicht anzuerkennen. Bei Problemen (z. B. wiederholt fehlende vollständige Unterlagen) sollte direkt mit den Standortverwaltungen vor Ort Kontakt aufgenommen werden.

Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - S 2350 - 62/13 - St 22

Fundstelle(n):
CAAAC-37487

1Sachbezugswerte 2005