Verfahrensrüge wegen mangelnder Sachaufklärung
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Für die begehrte Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO fehlt es schon an den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung für die Darlegung einer —auch im Streitfall— behaupteten Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung gelten. Danach muss sowohl die im Einzelfall für aufklärungsbedürftig gehaltene Tatsache wie auch das darauf bezogene Beweismittel bezeichnet, das mutmaßliche Ergebnis einer entsprechend durchgeführten Beweisaufnahme dargestellt und erläutert werden, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Finanzgericht (FG) rechtzeitig gerügt wurde oder aus welchen Gründen eine entsprechende Rüge unmöglich war (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung —ZPO—; vgl. Bundesfinanzhof —BFH—, Beschluss vom I B 90/05, BFH/NV 2006, 601).
Diesen Vorgaben entspricht die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht, weil sie keine auf den Streitfall bezogene aufklärungsbedürftige Tatsache bezeichnet. Denn die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für beweisbedürftig gehaltene und durch eine Auskunft des ...verbands zu klärende
"Frage, ob nach den Erkenntnissen des Verbandes Gaststätten und Diskothekenbetriebe auch bei starken Umsatzrückgängen mit unveränderten Einrichtungs- und Ausstattungsmerkmalen betriebswirtschaftlich sinnvoll vermietet werden können”,
ist aufgrund seiner Unbestimmtheit lediglich als Beweisermittlungs- oder Ausforschungsbegehren anzusehen, das dem Gericht eine Beweisaufnahme von Amts wegen ersichtlich nicht nahe legen kann (vgl. , BFH/NV 2005, 2166; , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -Rechtsprechungsreport 1991, 118 unter 7.2 der Gründe; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 81 FGO Rz. 37).
2. Entgegen der Auffassung der Kläger liegen auch weder die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch für eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vor.
Diese Zulassungsgründe machen die Kläger nämlich ausschließlich im Zusammenhang mit der streitigen Absetzung wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung der Betriebsvorrichtungen geltend, deren Anerkennung das FG allein wegen möglicher Verwendbarkeit durch andere Mieter der Betriebsräume und damit wegen fehlender ausschließlicher Ausrichtung auf die Klägerin als frühere Betreiberin der Diskothek abgelehnt hat.
Sie wenden sich damit nicht gegen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten —und an der BFH-Rechtsprechung orientierten— Rechtsgrundsätze zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen Absetzung (vgl. , BFHE 132, 41, BStBl II 1981, 161) und beziehen sich nicht auf eine noch ungeklärte Rechtsfrage. Sie rügen vielmehr allein die tatsächliche Würdigung des FG zur weiteren Verwendbarkeit der streitigen Betriebsvorrichtungen durch andere Mieter, die nicht mit der Beschwerde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO angefochten werden kann (vgl. , BFH/NV 2006, 1465).
Fundstelle(n):
NAAAC-37171