Nachträgliche Änderung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids für Januar bis Mai 2005 wegen Bekannt Werden des , NJW 2005, 1923 = FR 2005, 706 ist möglich
Leitsatz
Die Gewährung von Kindergeld ist trotz eines bereits bestandskräftigen Aufhebungsbescheids für Januar 2005 bis Mai 2005 gleichwohl
möglich, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG in 2005 nur deshalb unterschreiten,
weil die Entscheidung des , NJW 2005, 1923 = FR 2005, 706 noch nicht bekannt war. Der Aufhebungsbescheid
ist wegen "neuer Tatsachen" gem. § 70 Abs. 4 EStG zu ändern (a.A. , n.v.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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