BGH Beschluss v. - II ZR 153/05

Leitsatz

[1] Bei der Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte Ad-hoc-Publizität gemäß § 826 BGB kann auch im Fall extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht auf den Nachweis der konkreten (haftungsbegründenden) Kausalität zwischen der Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers verzichtet werden. Eine Anknüpfung an das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung - in Anlehnung an die sog. fraud-on-the-market-theory des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts - kommt im Rahmen des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht in Betracht.

Gesetze: BGB § 826 Gb ; BGB § 826 H

Instanzenzug: LG München I 20 O 8814/02 vom OLG München 23 U 4675/04 vom

Gründe

I. Revision der Beklagten zu 3:

Die Revision der Beklagten zu 3 hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor (§ 552 a ZPO).

Das Berufungsgericht hat der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Klage aus §§ 826, 31 BGB jedenfalls im Endergebnis mit Recht stattgegeben, ohne dass ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund i.S. des § 543 ZPO vorgelegen hätte.

1. Bei der Annahme einer Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 1 als ehemaligem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 3 aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, für die die Beklagte zu 3 nach § 31 BGB einzustehen hat, hat das Berufungsgericht den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den vorsätzlich falschen kapitalmarktrechtlichen Mitteilungen des Beklagten zu 1 über die größtenteils frei erfundenen Umsatzzahlen des Unternehmens und dem individuellen Willensentschluss des Klägers hinsichtlich des Erwerbs von Aktien der Beklagten zu 3 am auf der Grundlage der einschlägigen Senatsrechtsprechung (BGHZ 160, 134, 144 f. - Infomatec; Sen.Urt. v. - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270 - EMTV) letztlich ohne revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler bejaht. Danach kommen - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - dem vermeintlich geschädigten Kläger regelmäßig nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugute, weil der Kaufentschluss Folge einer individuellen Willensentscheidung ist und sich damit einer typisierenden Betrachtung entzieht (BGHZ 160, 134, 144 ff.).

a) Auf eine Anlagestimmung hat das Berufungsgericht mit Recht nicht abgestellt. Soweit es allerdings wegen der vielfältigen, extrem unseriösen Kapitalmarktinformationen des Beklagten zu 1 es offenbar nicht für erforderlich gehalten hat, deren konkrete Kausalität für den Willensentschluss des Klägers festzustellen, weil in einem solchen krassen Fall kein Zweifel daran bestehen könne, dass die Kursentwicklung der Aktien und damit auch die Kaufentscheidung des Klägers anders ausgefallen wären, wenn die vom Beklagten zu 1 veranlasste generelle Außendarstellung der Beklagten zu 3 unterblieben wäre, ist die Argumentation nicht tragfähig. Sie liefe letztlich darauf hinaus, im Rahmen des § 826 BGB auf den nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Nachweis des konkreten Kausalzusammenhanges zwischen Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers zu verzichten und stattdessen - in Anlehnung an die sogenannte "fraud-on-the-market-theory" des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts - an das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung anzuknüpfen. Diesem Denkansatz, der zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf diesem Gebiet führen würde, ist der Senat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen Rechtsprechung zu den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität (vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec; Sen.Urt. v. aaO S. 1270 - EMTV) nicht gefolgt; hieran hält er fest.

b) Gleichwohl erweist sich die angefochtene Entscheidung aufgrund der zusätzlichen Begründung des Berufungsgerichts zur Kausalität im Ergebnis als richtig. Danach erfuhr der Kläger - wie der Beklagte zu 1 in Übereinstimmung mit dem bisherigen Klägervortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen hat und was im Übrigen ohnehin unstreitig ist - von den in der Zeit vom 16. bis verstärkt von Analysten veröffentlichten Verdachtsmomenten gegen die Richtigkeit der vom Beklagten zu 1 für die Beklagte zu 3 öffentlich gemachten Zahlen. Bei seiner Kaufentscheidung vertraute er gleichwohl auf die Richtigkeit der Äußerungen des Beklagten zu 1 in einer als offener Brief verfassten Erwiderung auf die Manipulationsvorwürfe in der Ausgabe der sogenannten "Platow-Brief-Börse" vom , in der dieser die Verdächtigungen bestritten und seine - falschen - Erfolgsmeldungen nachdrücklich bestätigt hatte. Den Inhalt seiner am veröffentlichten Stellungnahme zu dem kritischen Bericht des Platow-Börsenbriefs hat der Beklagte zu 1 - nach dem insoweit nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Klägers - sogar nochmals persönlich diesem gegenüber auf dessen telefonische Nachfrage am 25. April 2001, unmittelbar vor dessen Entscheidung zum Kauf der Aktien am selben Tage, bestätigt. Die Täuschung des Beklagten zu 1 über die in gravierendem Maße falschen Umsatzzahlen hat der Kläger nicht erkannt. Auf der Grundlage dieser besonderen Umstände in Verbindung mit der weiteren Besonderheit des vorliegenden Falles, dass nahezu 90 % der Umsätze und Gewinnangaben vom Beklagten zu 1 frei erfunden waren, kann an der konkreten Ursächlichkeit der vorsätzlich sittenwidrigen Falschangaben des Beklagten zu 1 in Bezug auf die wirtschaftliche Lage des von ihm geführten Unternehmens für die individuelle Willensentschließung zum Erwerb der Aktien der Beklagten zu 3 kein Zweifel bestehen.

2. Soweit die Revision hinsichtlich des ersatzfähigen Schadens allein die Erstattungsfähigkeit der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig angefallenen Kosten eines Arrestes wegen angeblich fehlenden Rechtsschutzinteresses in Zweifel zieht, greifen diese Bedenken im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind zwar in diesem Punkt knapp, jedoch besteht nach dem eigenen Vorbringen der Revision, das sich insoweit mit der Revisionserwiderung und dem Akteninhalt deckt, kein Zweifel daran, dass die unstreitig angefallenen, als Schadensersatz geltend gemachten Kosten des Arrestes nicht ein Strafverfahren, sondern den vorläufigen Rechtsschutz zu dem vorliegenden Hauptsacherechtsstreit betreffen und dass während der Dauer der hiesigen Berufungsinstanz sich jenes Arrestverfahren im prozessualen Stadium des Widerspruchs gegen den Arrestbeschluss vom befand. Angesichts dieses Umstandes bestanden gegen die Zulässigkeit der Geltendmachung jener Kosten im Wege des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs im hiesigen Rechtsstreit schon deshalb keine Bedenken, weil es unter dem Blickwinkel des Rechtsschutzinteresses für den Kläger nicht zumutbar war, sich auf den - auch angesichts des Widerspruchs - verfahrensmäßig noch unsicheren Weg des Kostenfestsetzungsverfahrens im Arrestprozess verweisen zu lassen (vgl. dazu BGHZ 111, 168, 171). Im Übrigen bestanden im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse ohnehin keine Bedenken dagegen, die Beklagte zu 3, die nicht selbst an dem Arrestverfahren beteiligt war, im Wege des materiellrechtlichen Schadensersatzanspruches nach § 826 BGB als weiteren (Gesamt-)Schuldner in Anspruch zu nehmen.

3. Gegenüber sonstigen selbständigen Schadenspositionen hat die Beklagte zu 3 keine Revisionsrügen erhoben.

4. Zulassungsgründe i.S. des § 543 Abs. 2 ZPO liegen - trotz der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts - nicht vor. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - die vom Berufungsgericht allein als problematisch angesehene Frage nach der Auswirkung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes des § 57 AktG auf eine gesamtschuldnerische Haftung des Unternehmens auf Naturalrestitution für die von seinem Vorstand durch falsche Kapitalmarktinformationen begangene sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§§ 823, 31 BGB) zwischenzeitlich durch Urteil vom (II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1272 f. - EMTV) dahingehend entschieden, dass in einem derartigen Fall die gesamtschuldnerische Haftung der Aktiengesellschaft auf Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen ist. Die hiergegen von der Revision erhobenen kritischen Äußerungen geben dem Senat zu einer Änderung seiner neuen Rechtsprechung keine Veranlassung. Demzufolge hat die Sache keine Grundsatzbedeutung im engeren Sinne (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) mehr.

Ebenso scheidet eine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Variante ZPO aus, weil das Berufungsurteil in diesem Punkt im Einklang mit der Senatsrechtsprechung steht. Dass das Berufungsgericht in seiner Zulassungsentscheidung gemeint hat, sich in einer Divergenz zu dem Urteil eines anderen Senats des Berufungsgerichts vom zu befinden, ist schon deshalb unerheblich, weil der Senat in dem jenes Urteil betreffenden Revisionsverfahren (II ZR 80/04) durch Hinweisbeschluss gemäß § 552 a ZPO vom festgestellt hat, dass die abweichende Begründung jenes Berufungssenats des Oberlandesgerichts München keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, weil sich das Urteil auf der Grundlage anderweitig getroffener Feststellungen im Ergebnis als richtig erweist und es daher auf die unrichtige divergierende Ansicht zu § 57 AktG nicht entscheidungserheblich ankommt; daraufhin wurde in jenem Verfahren vom dortigen Kläger die Revision zurückgenommen.

II. Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 1 und 2:

Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 1 und 2 sind unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat auch bezüglich dieser beiden Beklagten weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

1. Beide Nichtzulassungsbeschwerden zeigen keine entscheidungserheblichen Zulassungsgründe i.S. des § 543 Abs. 2 ZPO auf. Soweit es um die im Vordergrund des Streits zwischen den Parteien stehende Frage einer Kausalität der gesetzwidrigen vorsätzlichen Verhaltensweise des Beklagten zu 1 geht, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Revision der Beklagten zu 3 verwiesen (siehe oben unter I.).

a) Das gilt insbesondere für die von der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 unter I.1 seiner Beschwerdebegründung vom formulierten Fragen, die zudem jeweils die Kasuistik eines Einzelfalls betreffen und deshalb auch für sich gesehen keine Grundsatzentscheidung des Senats - über seine bisherige Rechtsprechung zu den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen (BGHZ 160, 134 - Infomatec; Sen.Urt. v. aaO - EMTV) hinaus - erfordern.

b) Grundsätzliche entscheidungserhebliche Rechtsfragen wirft der Rechtsstreit auch nicht insoweit auf, als hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu 2 als Gehilfin i.S. von § 830 Abs. 2 BGB teilnahmerechtliche Aspekte betroffen sind. Im Übrigen tragen die revisionsrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Teilnahme der Beklagten zu 2 deren Verurteilung als Gehilfin auch insoweit, als im Rahmen der Kausalitätserwägungen hinsichtlich des Beklagten zu 1 als Haupttäter auf die vom Berufungsgericht ergänzend zur Begründung herangezogenen Feststellungen auf Seite 6 unten/7 oben des Berufungsurteils abzustellen ist.

2. Hinsichtlich der Schadensposition der Arrestkosten wird auch durch die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 keine Grundsatzfrage aufgeworfen, die noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse gewesen wäre.

3. Entsprechendes gilt für die vom Beklagten zu 1 angesprochene Frage des Ersatzes des durch eine alternative Kapitalanlage entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) im Verhältnis zu einer etwaigen gleichzeitigen Geltendmachung von Prozesszinsen (§ 291 BGB).

4. Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AG 2007 S. 169 Nr. 5
DStR 2007 S. 493 Nr. 11
WM 2007 S. 486 Nr. 11
ZIP 2007 S. 326 Nr. 7
DAAAC-36681

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein