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Versicherungsrecht; | Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen
Der und 138/99 über die Wirksamkeit mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der Kapital bildenden Lebensversicherung entschieden. Für unwirksam erklärt wurden Klauseln, die den Kunden über die wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages oder einer Beitragsfreistellung informieren sollten. Ebenfalls unwirksam war eine Klausel, die sich mit der Frage befasst, wie die Kosten für den Abschluss des Vertrages, z. B. auch eine etwaige Provision des Agenten, erhoben und ausgeglichen werden. Als wirksam hat der BGH dagegen eine Klausel angesehen, die sich mit der Überschussermittlung und -beteiligung befasst.