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Verbindliche Auskünfte sind gebührenpflichtig
Die Gebührenhöhe richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert
Mit dem Jahressteuergesetz (JStG 2007) ist die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte von Finanzbehörden Gesetz geworden. Die Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert, der in Anlehnung an das Gerichtskostengesetz bestimmt wird. Ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung zu ermitteln, wird eine Zeitgebühr berechnet.
Mit dem Föderalismusreform-Begleitgesetz vom (BGBl I S. 2098) ist eine gesetzliche Regelung zur Erteilung verbindlicher Auskünfte von Finanzbehörden geschaffen worden. Die AO enthielt bisher keine allgemeine Regelung über Auskünfte von Finanzbehörden, sondern lediglich Vorschriften über die verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung nach den §§ 204 ff. AO. Sonderfälle verbindlicher Auskünfte sind in § 42e EStG (Anrufungsauskunft) und Art. 12 ZK (Zollkodex des EU-Rates) geregelt. Stattdessen hat die Rechtsprechung des BFH eine Lösung für eine allgemeine Auskunft in dem Grundsatz von Treu und Glauben gefunden, die zuletzt in dem ihren Niederschlag gefunden hat (BStBl I S. 742).
Durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz ist in § 89 Abs. 2 AO gesetzlich normiert...