BFH Beschluss v. - XI B 89/06

Sog. 1 v.H.-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist verfassungsgemäß

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

Die Frage, ob die sog. 1 v.H.-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie wird vom Bundesfinanzhof (BFH) in mittlerweile ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. z.B. , BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273; vom X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472, jeweils m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom IV B 214/03, BFH/NV 2005, 1788; vom XI B 54/01, BFH/NV 2002, 1024, jeweils m.w.N.). Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1788, m.w.N.; zu , BFH/NV 2003, 1580, siehe juris Nr.: StRE200351089).

Die Klägerin hat auch keine neuen gewichtigen Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der sog. 1 v.H.-Regelung geltend gemacht. Zwar geht sie zutreffend davon aus, dass nach der Rechtsprechung Nutzungsentnahmen regelmäßig mit den anteiligen Aufwendungen zu bewerten sind (vgl. z.B. Schmidt/Glanegger, EStG, 25. Aufl., § 6 Rz 416, m.w.N.). Sie verkennt aber, dass es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, —wie z.B. hier aus Praktikabilitätsgründen— für die Bestimmung des maßgeblichen Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG) einen anderen Maßstab vorzuschreiben. Auch bei einer Kapitalgesellschaft z.B. erhöht sich deren Gewinn nicht um die auf eine anteilige Privatnutzung durch die Gesellschafter entfallenden Aufwendungen, sondern um den nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bemessenden Nutzungsvorteil des Gesellschafters (vgl. z.B. , BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 416 Nr. 3
NAAAC-35632