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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 7 K 108/05 EFG 2007 S. 761 Nr. 10

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1

Sonderbetriebsvermögen: Darlehen der Gesellschafter die nicht unmittelbar die Beteiligung der Gesellschafter an der Besitzpersonengesellschaft stärken

Leitsatz

Darlehen, die Gesellschafter bei einer Betriebsaufspaltung der Betriebsgesellschaft gegeben haben, gehören nicht zu ihrem Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzpersonengesellschaft, wenn die Darlehen nicht unmittelbar die Beteiligung der Gesellschafter an der Besitzpersonengesellschaft stärken.

Maßgebend für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen II ist ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und den Interessen der Besitzpersonengesellschaft, der die Stellung des Gesellschafters in der Besitzpersonengesellschaft unmittelbar stärkt.

Bei einer Betriebsaufspaltung kann sich der Veranlassungszusammenhang zum einen daraus ergeben, dass das Nutzungsverhältnis eindeutig durch die Interessen der Betriebskapitalgesellschaft bestimmt wird. Werden Darlehen der Gesellschafter an die Betriebsgesellschaft gegeben, kann die fehlende Fremdüblichkeit der Darlehen ein Indiz hierfür sein. Allerdings müssen die Darlehen für die Betriebsgesellschaft in der Weise wesentlich sein, dass sie die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Besitzpersonengesellschaft sicherstellen. Zum anderen kann sich bei einer Betriebsaufspaltung der Veranlassungszusammenhang aus Umständen ergeben, die mit der Besitzpersonengesellschaft selbst zusammenhängen.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 761 Nr. 10
KÖSDI 2007 S. 15574 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 18/2007 S. 709
LAAAC-35611

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.11.2006 - 7 K 108/05

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