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BMF 11.10.2006 IV A 5 - S 7280 a - 50/06, StuB 2/2007 S. 79

Umsatzsteuer | Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers in der Rechnung

Gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sind in der Rechnung u. a. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers anzugeben. Der vollständige Name und die vollständige Anschrift sind der bürgerliche Name und die vollständige und richtige Anschrift. Aus der Rechnung muss sich der umsatzsteuerrechtlich maßgebende Leistungsempfänger ergeben. Der Leistungsempfänger ist der Adressat der Abrechnung, auch wenn die Rechnung an einen Beauftragten des Leistungsempfängers adressiert ist.

Den Anforderungen von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ist genügt, wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnung der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen (§ 31 Abs. 2 UStDV). Gem. § 31 Abs. 3 UStDV können für die Angabe des Leistungsempfängers auch Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bede...

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