Oberste FinBeh der Länder

Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach§ 37b EStG

Steuerpflichtige, die Sachzuwendungen nach Maßgabe des § 37b EStG gewähren, können die darauf entfallende Einkommensteuer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben.

Datei öffnen

Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung anzugeben und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. In gleicher Weise ist auch hinsichtlich der zu entrichtenden Kirchensteuer zu verfahren. Bei der Erhebung der Kirchensteuer kann der Steuerpflichtige zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen. Diese Wahl kann für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum unterschiedlich getroffen werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  1. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Vereinfachungsregelung, hat er für sämtliche Empfänger von Zuwendungen Kirchensteuer zu entrichten. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, der in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht alle Empfänger Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind.

    Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteuer-Anmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die Aufteilung auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen.

  2.  
    1. Macht der Steuerpflichtige Gebrauch von der ihm zustehenden Nachweismöglichkeit, dass einzelne Empfänger keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, kann er hinsichtlich dieser Empfänger von der Entrichtung der auf die pauschale Einkommensteuer entfallenden Kirchensteuer absehen; für die übrigen Empfänger ist der allgemeine Kirchensteuersatz anzuwenden.

    2. Als Nachweis über das Religionsbekenntnis bzw. die Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft genügt eine Erklärung nach beigefügtem Muster. Die Erklärung des Empfängers muss vom Steuerpflichtigen aufbewahrt werden. Bei Arbeitnehmern des Steuerpflichtigen ist die Religionszugehörigkeit anhand des in den Lohnkonten aufzuzeichnenden Religionsbekenntnisses zu ermitteln.

    3. Kann der Steuerpflichtige bei einzelnen Empfängern die Religionszugehörigkeit nicht ermitteln, kann er aus Vereinfachungsgründen die gesamte pauschale Einkommensteuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Empfängern aufteilen; der auf die kirchensteuerpflichtigen Empfänger entfallende Anteil ist Bemessungsgrundlage für die Anwendung des allgemeinen Kirchensteuersatzes. Die so ermittelte Kirchensteuer ist im Verhältnis der Konfessions- bzw. Religionszugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Empfänger aufzuteilen.

      Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteuer-Anmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z.B. 61, 62) anzugeben.

  3. Die Höhe der Kirchensteuersätze ergibt sich sowohl bei Anwendung der Vereinfachungsregelung (Nr. 1) als auch im Nachweisverfahren (Nr. 2) aus den Kirchensteuerbeschlüssen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften. Die in den jeweiligen Ländern geltenden Regelungen werden für jedes Kalenderjahr im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

  4. Dieser Erlass ist erstmals für Sachzuwendungen anzuwenden, die nach dem gewährt werden.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste FinBeh der Länder v.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 2444/15
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 34 - S 2447 - 027 - 49989/06
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III A - S 2447 - 2/2006
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 36 - S 2447 - 2/05
Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Finanzen v. - S 2447 - 2146 II - 11 - 4
Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde v. - - 52 - S 2447 - 003/06
Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 2444 A - 18 - II 3b
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 301 - S 2444 - 2/06
Niedersächsisches Finanzministerium v. - S 2447 - 8 - 35
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 2447 - 11 - V B 2
Ministerium der Finanzen Saarland v. - B/2 - 4 - 175/06 - S 2447
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 32 - S 2447 - 1/163 - 67226
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt v. - 42 - S 2447 - 42
Finanzministerium des Landes Schleswig- Holstein v. - VI 312 - S 2447 - 021
Thüringer Finanzministerium v. - S 2447 A - 23 - 204


Fundstelle(n):
QAAAC-35067