BGH Beschluss v. - IX ZR 164/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 140 Abs. 2; InsO § 146 Abs. 1 a.F.; GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug: LG Potsdam 10 O 310/03 vom OLG Brandenburg 7 U 125/04 vom

Gründe

Dem Beklagten muss die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde versagt werden. Nach summarischer Prüfung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch des Klägers beurteilt sich im Streitfall nach Art. 106 EGInsO, § 133 Abs. 1, § 140 Abs. 2 InsO, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO. Er richtet sich nach Annahme des Berufungsgerichts von vornherein auch gegen die Sicherungsvereinbarung vom , so dass es auf die nach § 146 Abs. 1 InsO a.F. verspätete Klarstellung dieses Willens im Schriftsatz des Klägers vom nicht ankommt.

Die Subsumtion des Berufungsgerichts unter den Tatbestand der Absichts- bzw. Vorsatzanfechtung - auch für die Sicherungsvereinbarung vom - erschöpft sich in ihrer Bedeutung für den Einzelfall. Sie steht in der Auslegung des Gesetzes mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. insbesondere BGHZ 157, 242, 251; , ZIP 1999, 406, 407 unter III. 3. a; v. - IX ZR 370/00, WM 2004, 1250, 1251 f unter II. 3. b, bb; v. - IX ZR 299/00, WM 2005, 805, 807 unter III. 2.).

Fundstelle(n):
XAAAC-35030

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein