Die Ähnlichkeit des Berufs eines EDV-Beraters/EDV-Entwicklers mit einem Katalogberuf i.S.des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt
die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeiten voraus.
Leitsatz
1. Ein Beruf ist einem Katalogberuf i.S.des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen
werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit. Das gilt
auch für einen dem Katalogberuf des Ingenieurs ähnlichen Beruf.
2. Begehrt der Kläger die Aufhebung der Aufforderung zur Buchführung, weil er der Auffassung ist, dass er kein Gewerbetreibender
ist, ist entscheidend, ob er zu dem Zeitpunkt, ab dem er zur Buchführung verpflichtet werden soll, über Kenntnisse verfügt,
die dem eines Absolventen der Fachhochschule vergleichbar sind und bei ihm freiberufliche Einkünfte begründen.
3. Ob die Vorbildung des Klägers in Tiefe und Breite der eines Absolventen der Fachhochschule im Fach Informatik entspricht,
kann anhand einer Tabelle der Gesellschaft für Informatik, in der die einzelnen Studieninhalte des Studienfaches Informatik
aufgezählt sind (sog. GI-Tabelle), von einem Sachverständigen dargestellt werden.
4. Nicht jede Tätigkeit im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware ist eine freiberufliche i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1
EStG. Diese setzt voraus, dass der Steuerpflichtige qualifizierte Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise
(Planung, Konstruktion und Überwachung) entwickelt.
5. Ein nicht vom Finanzgericht eingeholtes Gutachten kann nur als Parteivortrag und nicht als Beweis eines Sachverständigen
gewürdigt werden, wenn dieses Gutachten einen erheblichen Mangel aufweist.
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