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FG München 25.10.2006 10 K 483/05, NWB direkt 2/2007 S. 6

Kindergeldzahlung bei gleichwertiger Haushaltszugehörigkeit von Kindern

Sind Kinder gleichwertig in die Haushalte ihrer in der bisherigen Familienwohnung getrennt lebenden Elternteile aufgenommen, da sie ihre bisherigen Kinderzimmer beibehalten, lediglich die Eltern getrennte Räume bezogen haben, Bad und Küche jedoch gemeinsam benutzen und die Elternteile im gleichwertigen Umfang die materiellen und immateriellen Voraussetzungen der beiderseitigen Haushaltsaufnahme schaffen, ist für die Zahlung des Kindergelds primär auf die Berechtigtenbestimmung i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG abzustellen. Die Zahlung von Barunterhalt steht der Annahme der Haushaltsaufnahme eines Kinds beim zahlenden Elternteil nicht entgegen. Die Trennung der Eheleute berührt die Wirksamkeit einer zuvor getroffenen Berechtigtenbestimmung nicht. Diese bleibt bis zum Widerruf durch einen der Berechtigten wirksam....

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