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NWB Nr. 2 vom Seite 127 Fach 19 Seite 3629

Die Neuregelungen im Verjährungsrecht

Notwendige Anpassungen an die Schuldrechtsmodernisierung

Sabine Rathemacher

Am trat das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. (BGBl 2004 I S. 3214; BT-Drucks. 15/3653) in Kraft. Drei Jahre nach der Reform des Verjährungsrechts waren zahlreiche Verjährungsvorschriften verschiedenster Rechtsgebiete zu vereinheitlichen und an das durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte System anzupassen. Schwerpunkt ist das Beseitigen der vielfältigen Sonderfristen. Entweder sind sie gänzlich gestrichen worden, oder es erfolgte ein Verweis auf die Regelverjährung der §§ 195, 196 BGB. Bevor ein Überblick über die wichtigsten Änderungen gegeben wird, sollen im Folgenden die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten allgemeinen Änderungen des Verjährungsrechts zusammengefasst werden.

I. Regelmäßige Verjährung

1. Die 3-Jahres-Frist des § 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Erst mit Kenntnis des Gläubigers beginnt die Frist von drei Jahren zu laufen. § 195 BGB gilt dabei für alle vertraglichen Ansprüche, gleichgültig, ob sie auf eine Sachleistung oder ein Entgelt gerichtet sind. Hiervon ausgenommen sind die Gewährleistungsansprüche sowie...

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