BGH Beschluss v. - 2 StR 430/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63

Instanzenzug: LG Aachen vom

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf bedenkliche Formulierungen des Tatrichters zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten merkt der Senat an:

Die Anordnung nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden geistig-seelischen Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.).

Eine lediglich verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. nur BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6). Der Täter, der trotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist - voll schuldfähig (vgl. u. a. m.w.N.). Fehlt dagegen bei der Tat die Unrechtseinsicht infolge generell verminderter Einsichtsfähigkeit, so ist für § 21 StGB nur Raum, wenn dies dem Täter vorzuwerfen ist; ohne Schuld handelt der Täter unter diesen Umständen nur dann, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht vorzuwerfen ist (vgl. u. a. m.w.N.; Senatsbeschluss vom - 2 StR 124/05).

Solange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlasst (vgl. u. a. m.w.N.; Senatsbeschluss vom - 2 StR 215/03).

Allein auf die Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbringung nach § 63 StGB deshalb nicht gestützt werden (vgl. u. a. m.w.N.).

Wird - wie hier im zweiten Fall - eine starke Alkoholisierung zur Tatzeit zusätzlich zur Begründung der Schuldunfähigkeit herangezogen, ist zu bedenken, dass die Unterbringung nach § 63 StGB in diesen Fällen nur ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. BGHSt 44, 338, 339).

Hier lässt sich den Urteilsgründen, in denen zunächst festgestellt wird (UA S. 13), dass der Beschuldigte in allen Fällen aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, unfähig war, das Unrecht der Taten einzusehen, in ihrer Gesamtheit noch hinreichend entnehmen, dass dem Beschuldigten auch bei Begehung der ersten Tat aufgrund seiner krankhaften seelischen Störung die Unrechtseinsicht tatsächlich gefehlt hat, dass die bei der zweiten Tat zur Bejahung der Schuldunfähigkeit zusätzlich herangezogene Blutalkoholkonzentration auf eine chronische Alkoholsucht des Beschuldigten zurückgeht und dass für die jeweilige Tatbegehung letztlich der festgestellte Zustand des Beschuldigten ursächlich war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAC-33767

1Nachschlagewerk: nein