Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63
Instanzenzug: LG Aachen vom
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des
Landgerichts Aachen vom wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
des Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf
bedenkliche Formulierungen des Tatrichters zur Schuldfähigkeit des
Beschuldigten merkt der Senat an:
Die Anordnung
nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger
andauernden geistig-seelischen Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche
Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB
begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26
f.).
Eine lediglich verminderte
Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie
das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. nur BGHR StGB § 21
Einsichtsfähigkeit 6). Der Täter, der trotz generell verminderter
Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner
Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich
vermindert ist - voll schuldfähig (vgl. u. a. m.w.N.). Fehlt dagegen bei der Tat die Unrechtseinsicht
infolge generell verminderter Einsichtsfähigkeit, so ist für §
21 StGB nur Raum, wenn dies dem Täter vorzuwerfen ist; ohne Schuld handelt
der Täter unter diesen Umständen nur dann, wenn ihm das Fehlen der
Unrechtseinsicht nicht vorzuwerfen ist (vgl. u. a. m.w.N.; Senatsbeschluss vom - 2
StR 124/05).
Solange die Verminderung der
Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und
dadurch zu Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung der
Allgemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht
veranlasst (vgl. u. a. m.w.N.;
Senatsbeschluss vom - 2 StR 215/03).
Allein auf die Feststellung einer erheblich
verminderten Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbringung nach § 63
StGB deshalb nicht gestützt werden (vgl. u. a. m.w.N.).
Wird - wie
hier im zweiten Fall - eine starke Alkoholisierung zur Tatzeit zusätzlich
zur Begründung der Schuldunfähigkeit herangezogen, ist zu bedenken,
dass die Unterbringung nach § 63 StGB in diesen Fällen nur
ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn der Täter in krankhafter Weise
alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder
aufgrund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne
pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen
Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. BGHSt 44,
338, 339).
Hier lässt sich den
Urteilsgründen, in denen zunächst festgestellt wird (UA S. 13), dass
der Beschuldigte in allen Fällen aufgrund einer krankhaften seelischen
Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, unfähig war,
das Unrecht der Taten einzusehen, in ihrer Gesamtheit noch hinreichend
entnehmen, dass dem Beschuldigten auch bei Begehung der ersten Tat aufgrund
seiner krankhaften seelischen Störung die Unrechtseinsicht
tatsächlich gefehlt hat, dass die bei der zweiten Tat zur Bejahung der
Schuldunfähigkeit zusätzlich herangezogene Blutalkoholkonzentration
auf eine chronische Alkoholsucht des Beschuldigten zurückgeht und dass
für die jeweilige Tatbegehung letztlich der festgestellte Zustand des
Beschuldigten ursächlich war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
GAAAC-33767
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