BGH Urteil v. - IV ZR 21/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: VVG § 61

Instanzenzug: LG Frankfurt/Main 2/7 O 80/01 vom OLG Frankfurt/Main 7 U 20/04 vom

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte wegen eines Brandschadens aus einer bei ihr gehaltenen Gebäude-Feuerversicherung bedingungsgemäß Entschädigung zu leisten hat; ferner nimmt sie die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr durch die Leistungsablehnung entstanden ist.

Im Februar 2000 erwarb die Klägerin im Wege des Zuschlags in der Zwangsversteigerung das Hotel "S. " in L. an der M. . Das Objekt, das aus einem Haupthaus, einem damit verbundenen Anbau und einem getrennt stehenden Gästehaus besteht, hatte bis zu diesem Zeitpunkt mehrere Jahre ungenutzt unter Zwangsverwaltung gestanden. Die Klägerin hatte, so ihre Darstellung, die Absicht, gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen R. , den Gebäudekomplex zu renovieren und sodann wieder als Hotelbetrieb zu führen. Die Kosten für Erwerb und Renovierung wurden u. a. durch einen Bankkredit in Höhe von 500.000 DM, ein zinsloses Brauerei-Darlehen in Höhe von 80.000 DM und die Leistung aus einer Lebensversicherung in Höhe von 100.000 DM finanziert. Die Eheleute, die wegen geschäftlicher Unternehmungen des Zeugen R. in der Vergangenheit Verluste hinzunehmen hatten, mit Steuerzahlungen im Rückstand waren und sich Forderungen diverser Lieferanten, Banken und Handwerkern ausgesetzt sahen, griffen zur Realisierung ihres Vorhabens ferner auf private Ersparnisse sowie den Erlös aus einem Pkw-Verkauf zurück; mangels anderer Einkünfte sollten aus diesen Mitteln auch die Lebenshaltungskosten bis zur Wiedereröffnung des Hotels bestritten werden. Der Zeuge R. begann Ende April/Anfang Mai 2000 in Eigenhilfe, unterstützt von zwei Arbeitskräften, mit der Außenrenovierung. Die Erneuerung der Innenräume sollte sich wegen des trotz längeren Leerstandes überraschend guten Zustandes der Hotelzimmer einstweilen auf die Restaurationsräume beschränken. Der zunächst angestrebte Eröffnungstermin im Juni/Juli 2000, auf den die von einer Unternehmensberatung entwickelte Liquiditätsplanung abgestellt war, musste verschoben werden, nach Darstellung der Klägerin auf Anfang/Mitte September 2000.

Der Gebäudekomplex verfügte über eine zentrale Schließanlage; lediglich an der Haupteingangstür und an zwei Türen im Gästehaus waren die Schließzylinder auf Veranlassung des Zwangsverwalters ausgetauscht worden. Bei der Übergabe erhielten die Klägerin und ihr Ehemann sämtliche vorhandenen Schlüssel. Die polizeilichen Ermittlungen nach dem Brand ergaben, dass seit März 2000 und danach über den Zeitpunkt des Schadensereignisses hinaus wiederholt unterschiedliche Gruppen von Kindern und Jugendlichen aus der Umgebung in das Haupthaus eingedrungen waren, überwiegend durch die Hintertür oder einen zur Küche führenden Lichtschacht. Beschädigungen an Türen und Fenstern durch das Eindringen konnten nicht festgestellt werden. Einer der Täter gab an, auf der erfolglosen Suche nach einem Schlüssel zur Haupteingangstür (T 5) einige andere Schlüssel aus dem Gebäude mitgenommen zu haben, darunter auch einen, der innen im Schloss der Eingangstür zum Anbau (T 18) gesteckt habe. Diesen habe er jedoch bei einem späteren Besuch wieder im Gebäude zurückgelassen. Der weitere Verbleib dieses Schlüssels - nach dem Brand wurde ein auch zur Tür T 18 passender Generalschlüssel unter den im Büro in einer Kiste aufbewahrten Schlüsseln gefunden - und einiger anderer konnte nicht abschließend geklärt werden. Nachdem der Zeuge R. das wiederholte Eindringen der Jugendlichen bemerkt hatte, stellte er einige der Täter zur Rede, ließ die Sache letztlich aber auf sich beruhen. Die Terrassentür versah er jedoch nach diesen Vorkommnissen von innen mit einer zusätzlichen Sicherung.

In der Nacht vom 13. auf den brach in den von den Eheleuten als Privatwohnung genutzten Räumen im ersten Obergeschoss ein Brand aus, griff zunächst auf das zweite Obergeschoss und dann auf das Dachgeschoss über, wobei vor allem das Dach vernichtet wurde. Nach übereinstimmender Ansicht der Brandsachverständigen der Beklagten und der Polizei hatte sich der Brand von mindestens zwei voneinander unabhängigen Brandherden her ausgebreitet. In der Zeit vom 30./ bis zum hielt sich die Klägerin in B. W. im Sc. zu einem Kururlaub auf. Die erforderlichen Kuranwendungen ließ sie sich vor Ort verschreiben. Während des genannten Zeitraums wurde sie tageweise von ihrem Ehemann besucht, der mehrfach auch die Nacht in B. W. verbrachte. Unstreitig besuchte er die Klägerin auch am Wochenende des Brandes (12. bis ). Am 13. August fuhr er jedoch zu dem etwa 250 km entfernten Hotel zurück, um noch am selben Tage erneut nach B. W. zu reisen. Ob er sich in der Brandnacht vom 13. auf den ununterbrochen bei der Klägerin in B. W. aufhielt, ist zwischen den Parteien streitig.

Schon in der Vergangenheit hatten die Eheleute ein Gaststättengebäude in einem anderen Ort erworben, um es zu renovieren und wieder zu eröffnen. Durch einen Brand, der in den Wohnräumen der Klägerin und des Zeugen R. im Jahre 1992 ausgebrochen war, war das Gebäude erheblich beschädigt worden. Der Brandschaden war vom damaligen Versicherer reguliert, die Gaststätte indessen nicht mehr instand gesetzt worden. Das Grundstück wurde vielmehr später mit Einfamilienhäusern bebaut.

Die Beklagte lehnte Leistungen aus der Gebäude-Feuerversicherung u.a. wegen Eigenbrandstiftung ab.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. 1. Das Berufungsgericht hat Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Gefahrerhöhung verneint. Der Frage, ob der Zeuge R. als Repräsentant der Klägerin anzusehen sei, brauche dabei nicht weiter nachgegangen zu werden. In der Feuerversicherung sei es regelmäßig nicht nahe liegend, eine Gefahrerhöhung zu bejahen, wenn ein für ein Gebäude - insbesondere für ein Hotelgebäude - passender Schlüssel in unbefugte Hände gelange. Außerdem habe die Gefahr eines unbefugten Betretens des Gebäudekomplexes hier bereits beim Abschluss des Versicherungsvertrages bestanden, da dieser schon zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr bewohnt war oder genutzt wurde. Die Klägerin habe außerdem durch ihren Aufenthalt und den des Zeugen R. sowie dessen Sicherungsmaßnahme an der Tür gegenüber dem vorherigen Zustand eine Verbesserung herbeigeführt. Der Verbleib des Schlüssels zur Tür T 18 im Anbau sei ungeklärt; schon deshalb könne nicht gesagt werden, dass er sich vor dem Brand im Besitz unbefugter Personen befunden habe. Ob der nach dem Brand nicht aufgefundene Schlüssel zur Haupteingangstür (T 5) in fremde Hände gelangt sei und eine Gefahrerhöhung herbeigeführt habe, könne offen bleiben, da nicht festgestellt werden könne, ob der Klägerin oder dem Zeugen R. dies bekannt gewesen sei. Einige der im Ermittlungsverfahren vernommenen Jugendlichen hätten demgegenüber bestätigt, es sei ihnen trotz Ausprobierens diverser, auf Schlüsselbrettern befindlicher Schlüssel nicht gelungen, einen zur Haupteingangstür T 5 passenden Schlüssel zu finden. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der Schlüssel zur Haupteingangstür erst nach dem Brand abhanden gekommen sei, denn nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen stehe fest, dass Jugendliche noch zu diesem Zeitpunkt aus dem Büroraum Schmuck der Klägerin entwendet hätten.

2. Selbst wenn der Zeuge R. am Nachmittag vor dem Brand vergessen haben sollte, die Haupteingangstür abzuschließen, sei darin keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 61 VVG) zu sehen. Denn einerseits gehöre das Verschließen des Hauses nicht zu den jedermann ohne weiteres einleuchtenden Vorsichtsmaßnahmen gegen Feuergefahr. Andererseits stehe nicht einmal fest, dass der oder die Täter durch die Tür T 5 in das Gebäude gelangt seien; ein Einsteigen im zweiten Obergeschoss unter Verwendung von Hilfsmitteln, etwa der vorhandenen Gerüstteile, könne nicht ausgeschlossen werden. Die Täter hätten auch durch das halbmondförmige Fenster KGF 3 in das Gebäude gelangen können, da unmittelbar nach dem Brand unterhalb der Öffnung dieses Fensters ein ebenfalls halbmondförmiger, in der Mitte gebrochener Holzausschnitt gefunden und das Fenster von der Feuerwehr nicht geöffnet worden sei. Das Fenster müsse nachträglich wieder instand gesetzt worden sein, da es der Brandsachverständige aus Anlass seiner Besichtigung am unbeschädigt vorgefunden habe. Die unversehrte Staubschicht auf den in der Nähe dieses Fensters verlaufenden Abflussrohren spreche nicht zwingend gegen ein Einsteigen von Personen, da diese dabei nicht zwangsläufig die Rohre hätten berühren müssen.

3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zwar von einer Brandstiftung auszugehen. Die Beklagte sei jedoch nicht gemäß § 61 VVG leistungsfrei geworden, weil ihr der Beweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Klägerin, ihren Ehemann oder beide gemeinsam nicht gelungen sei. Zwar könne die Klägerin ein Motiv für eine Brandstiftung gehabt haben. Auch spreche eine Reihe von Gesichtspunkten gegen eine ernsthafte Absicht, den Hotelbetrieb tatsächlich zu eröffnen. Der Zeuge R. habe zudem wechselnde Angaben über den Ablauf seiner Fahrten zwischen dem Hotel in L. und B. W. gemacht; es sei nicht besonders sinnvoll gewesen, am Sonntag noch einmal nach Hause zu fahren und dann zu seiner Ehefrau am Kurort zurückzukehren; die dafür von dem Zeugen angegebenen Gründe seien seltsam. Auffallend sei in diesem Zusammenhang auch der Zeitpunkt der nachgeschobenen Erklärungen des Zeugen R. für sein Verhalten. Die Zeitangaben des Zeugen zur Hin- und Rückfahrt im Ermittlungsverfahren seien nicht konstant gewesen. Seine Angabe, er sei am Sonntag um 11.00 Uhr von L. nach B. W. gefahren, stimme nicht; richtig sei, dass der Zeuge erst deutlich später gefahren sein könne. Seltsam sei auch, dass die Klägerin weder am 14. noch am in B. W. in ihrem Hotel von dem Brand gesprochen habe. Zusammenfassend begründeten Einzelumstände einen gewissen Verdacht, dass eine Eigenbrandstiftung vorliegen könnte. Diese Umstände hätten aber weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit ausreichendes Gewicht und verlören teils durch andere, nicht nur theoretische Möglichkeiten an Überzeugungskraft.

II. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe den Nachweis einer Eigenbrandstiftung nicht geführt, wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Beweiswürdigung.

1. Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Das Revisionsgericht hat seine Würdigung jedoch daraufhin zu überprüfen, ob er den Sachvortrag und die Beweisergebnisse vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat ( - VersR 1991, 566 unter 1 und vom - IV ZR 126/93 - VersR 1994, 1054 unter 2). Revisionsgerichtlich nachprüfbar ist auch, ob der Tatrichter seine Anforderungen an den Grad der richterlichen Überzeugungsbildung überspannt hat. Ferner muss das Urteil im Fall des Indizienbeweises die erforderliche zusammenfassende Würdigung und Gesamtschau erkennen lassen (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 270/94 - RuS 1996, 146 unter II).

2. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es sich für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der Wahrheit behaupteter Tatsachen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen darf und muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht als bloße Vermutungen erweisen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nicht erforderlich (st. Rspr.; BGHZ 53, 245, 255 f.; - NJW 1993, 935 unter B II 3 a und vom - VI ZR 28/03 - NJW 2004, 777 unter II 1 c). Diesem Maßstab werden die Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht.

a) Schon die Ausführungen zum Brandstiftungsmotiv der Klägerin und zur möglicherweise fehlenden ernsten Absicht, das Hotel in Betrieb zu nehmen, lassen besorgen, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an den Grad der richterlichen Überzeugungsbildung überspannt und den Beklagtenvortrag dazu nur lückenhaft erfasst hat. Das Berufungsgericht zieht als mögliches Motiv für eine Eigenbrandstiftung das Missverhältnis zwischen der zu erwartenden Zeitwertentschädigung und der Höhe der aufgenommenen Kredite sowie die sich verschlechternde Liquidität der Eheleute mit fortschreitender Verschiebung der Hoteleröffnung in Betracht. Unverständlich sei diese Verschiebung insbesondere, weil der Liquiditätsplan Einnahmen aus dem Betrieb schon für den Sommer 2000 vorsah. Die unsicheren wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute seien jedoch nicht erst mit dem Hotelprojekt entstanden; gleichwohl hätten es die Klägerin und ihr Mann bislang vermocht, ihre finanziellen Verhältnisse weitgehend ausgeglichen zu gestalten, seien nicht in Vermögensverfall geraten und hätten in ihr Vorhaben beträchtliches Eigenkapital investiert. Angesichts ihrer geschäftlichen Erfahrungen könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie einen derartigen Betrieb auch kurzfristig hätten in Gang bringen können.

Da die Klägerin und ihr Ehemann aber seit dem Erwerb des Hotels unstreitig über keinerlei laufende Einkünfte verfügten, vielmehr mit erheblichen Verbindlichkeiten aus gescheiterten Unternehmungen in der Vergangenheit belastet waren, erweist sich diese Bewertung ihrer Vermögensverhältnisse durch das Berufungsgericht schon für sich genommen als kaum tragfähig. Das Berufungsgericht hätte in seine Erwägungen auch einbeziehen müssen, dass nach den Bekundungen der Klägerin im Ermittlungsverfahren ursprünglich noch vorhandene Geldreserven der Eheleute vor dem Brandereignis vollständig aufgebraucht waren und deshalb spätestens ab Sommer 2000, nachdem die Entscheidung getroffen worden war, die Wiedereröffnung des Hotels hinauszuschieben, eine massive Gefährdung ihrer geschäftlichen und privaten Existenz eingetreten war, zumal, worauf auch die Beklagte hingewiesen hat, weiterhin erhebliche Beträge für die Renovierung und die Fixkosten aufgebracht werden mussten. Die Urteilsgründe zeigen auch nicht auf, wie es der Klägerin und dem Zeugen R. möglich gewesen sein sollte, den Hotelbetrieb kurzfristig, gewissermaßen aus dem Stand, aufzunehmen. Im Widerspruch dazu hebt das Berufungsgericht an anderer Stelle gerade hervor, dass eine Aufnahme des Hotelbetriebes mit Aussicht auf Erfolg neben der Renovierung umfangreiche weitere Maßnahmen erfordert hätte, so die Auswahl oder Verpflichtung von Personal, vertragliche Absprachen mit Lieferanten sowie eine angemessene Werbung. Dass dies alles bis Sommer 2000 unterblieb, rechtfertigt für das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang begründete Zweifel an den redlichen Absichten der Klägerin und ihres Ehemannes. Der Hinweis auf geschäftliche Erfahrungen aus vorherigen Unternehmungen vermag hier konkrete Feststellungen um so weniger zu ersetzen, als das Berufungsgericht nach der Einlassung des Zeugen R. im Ermittlungsverfahren davon ausgegangen ist, dass mangels ausreichender Kenntnisse über die Schlüsselverhältnisse im Hotel Gästen noch nicht einmal ein zuverlässig passender Zimmerschlüssel hätte ausgehändigt werden können.

b) Das Berufungsgericht hat den Umstand, dass der Zeuge R. schon einmal mit einer Gaststätte einen Brandschaden erlitt, für belanglos gehalten. Die damaligen Ermittlungen hätten ergeben, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein technischer Defekt die Brandursache gewesen sei. Damit wird aber weder die Bedeutung dieses Beweisanzeichens noch der erkennbare Sinn des diesbezüglichen Beklagtenvortrags vollständig erfasst. Das Berufungsgericht berücksichtigt die sich aufdrängenden Parallelen zwischen dem damaligen Schadensfall und dem diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt nicht hinreichend. So planten die Eheleute auch damals die Eröffnung eines Gastronomiebetriebes in einem zuvor erworbenen Objekt. Der Brand brach während der Abwesenheit der Klägerin und des Zeugen R. in den zu dem Anwesen gehörenden Wohnräumen der Eheleute aus. Nach den Angaben des Zeugen R. im Ermittlungsverfahren sind auch heute, wie im damaligen Fall, nach Regulierung des Schadens ein Wiederaufbau und eine Eröffnung des Hotels nicht geplant; vielmehr sollen Appartements erstellt werden. Die Erwägung des Berufungsgerichts, im damaligen Fall sei Brandursache ein technischer Defekt gewesen, nimmt diesen Umständen nicht ihre indizielle Wirkung. Jedenfalls war der Klägerin und ihrem Ehemann bekannt, dass bei einem Brand im Bereich des Kühlschranks die Entstehung eines sog. Lichtbogens möglich war.

c) Dem Aufenthalt der Klägerin in B. W. , den Fahrten ihres Ehemanns an diesen Ort und seinem Aussageverhalten zu diesen Fahrten entnimmt das Berufungsgericht ebenfalls keine entscheidenden, den Verdacht einer Eigenbrandstiftung begründenden Umstände. Auch insoweit hat es den Beklagtenvortrag in seiner Bedeutung nur unvollständig gewürdigt; zudem sind die Erwägungen auch in sich widersprüchlich. Den Umstand, dass die Klägerin ihren Aufenthalt in B. W. kurzfristig über den Tag des Schadensfalles hinaus verlängerte, relativiert das Berufungsgericht mit der durch Feststellungen nicht näher belegten Erwägung, sie könnte sich zur Verlängerung entschlossen haben, weil es ihr in B. W. so gut gefallen habe. Ebenso verfährt das Berufungsgericht, wenn es die Tatsache, dass die Klägerin weder am 14. noch am in ihrem Hotel in B. W. von dem Brandschaden gesprochen hat, mit der nicht belegten Vermutung abschwächt, dieses Verhalten könne auch mit ihrer zurückhaltenden Wesensart erklärt werden. Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Angaben einer Hotelmitarbeiterin aus B. W. zu den näheren Umständen der Verlängerung unberücksichtigt bleiben. Im Hinblick auf die Angaben der Klägerin und des Zeugen R. zum Verhalten um den Brandzeitpunkt herum geht das Berufungsgericht selbst davon aus, dass es "hochverdächtig" wäre, träfen diese Angaben nicht zu. Das angefochtene Urteil kommt im Weiteren auch zu dem Ergebnis, dass der Ehemann der Klägerin über den Ablauf seiner Fahrt von B. W. nach Hause am wechselnde Angaben gemacht hat. Auch der (späte) Zeitpunkt der Erklärung für die unmotiviert erscheinende sonntägliche Fahrt nach L. und zurück nach B. W. , die durch ihre zeitliche Nähe zur Brandstiftung Verdacht errege, sei auffällig. Ferner seien die Zeitangaben des Zeugen R. zur Hin- und Rückfahrt nicht konstant. Die Angabe, er sei am Sonntag bereits um 11.00 Uhr nach L. gefahren, stimme nicht; er könne erst deutlich später gefahren sein. Gleichwohl leitet das Berufungsgericht aus diesen unrichtigen Angaben im Widerspruch zu seinem eigenen Ausgangspunkt keinen deutlichen Verdacht für eine Eigenbrandstiftung ab, sondern relativiert auch diese Umstände mit der Erwägung, die Versuchung sei groß, einer Handlung, über deren Gründe man sich zur Zeit ihrer Vornahme keine besonderen Gedanken gemacht habe, die aber den Argwohn von Ermittlungsbehörden oder Prozessgegnern erweckt habe, nachträglich mit Gründen zu versehen, die diesen Verdacht zerstreuen sollen.

d) Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Brandstifter sich den Zugang zum Gebäude mittels eines passenden Schlüssels verschaffte. Trotz der anders lautenden Aussage des Zeugen R. sei es nicht auszuschließen, dass das Verschließen der Tür an diesem Tag unterblieben sei. Mit dieser Erwägung wird das Berufungsgericht, worauf die Revision mit Recht hinweist, erneut dem Vortrag der Parteien nicht gerecht. Die Beklagte hat nämlich den Parteivortrag der Klägerin, ihr Ehemann habe die Haupteingangstür am bei seiner Abfahrt nach B. W. verschlossen, nicht bestritten. Ausgehend von der Feststellung, der Zeuge R. habe die Tür abgeschlossen, hätte das Berufungsgericht in Erwägung ziehen müssen, dass der oder die Täter die Eingangstür mit einem passenden Schlüssel öffneten. Daraus hätte sich ein weiteres, nicht unbedeutendes Indiz für den Verdacht einer Eigenbrandstiftung ergeben. Denn wenn der Täter mit einem Schlüssel für die Eingangstür in das Gebäude gelangen konnte, kamen nur die Klägerin, der Zeuge R. oder eine dritte, von ihnen beauftragte Person als Täter in Betracht. Da nach den Feststellungen im Ermittlungsverfahren bloßes "Zündeln" oder Vandalismus auszuschließen sind, fehlt es für die Erwägung des Berufungsgerichts, die in das Gebäude eingedrungenen Gruppen von Kindern oder Jugendlichen kämen als Täter in Betracht, an einer tatsächlichen Grundlage, zumal insoweit für eine planmäßige Brandstiftung ein Motiv nicht festgestellt werden konnte. Als vollends spekulativ, weil durch keinerlei Indizien belegt, erweist sich die Erwägung, ein möglicher Täter hätte sich auch auf andere Weise Zugang zum Gebäude verschafft haben können. Soweit in den Urteilsgründen in diesem Zusammenhang in Erwägung gezogen wird, es sei nicht auszuschließen, dass der Täter den passenden Schlüssel ohne Wissen der Klägerin oder des Zeugen R. erlangt haben könnte, steht dies im Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, aus der Aussage des Zeugen R. ergebe sich, dass sich der dritte (und letzte) Schlüssel zur Haupteingangstür T 5 noch nach den Einbrüchen der Jugendlichen an seinem ursprünglichen Aufbewahrungsort befand.

3. Mit Recht vermisst die Revision vor allem eine ausreichende Gesamtwürdigung und Abwägung der für und gegen eine Eigenbrandstiftung sprechenden Indizien. Die vom Berufungsgericht vorgenommene, letztlich auf die Prüfung einzelner Umstände beschränkte Beweiswürdigung genügt nicht. Zwar hat das Berufungsgericht abschließend ausgeführt, zusammenfassend würden einzelne Umstände einen gewissen Verdacht auf eine solche Eigenbrandstiftung begründen; weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit hätten diese Umstände jedoch ausreichendes Gewicht und verlören teils durch andere, nicht nur theoretische Möglichkeiten an Überzeugungskraft. Diese pauschalen Erörterungen lassen jedoch nicht erkennen, dass es die einzelnen, für eine Eigenbrandstiftung sprechenden gewichtigen Umstände in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken tatsächlich gewürdigt hat.

4. Da bereits die vorstehend aufgezeigten Rechtsfehler zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, braucht auf die übrigen Beanstandungen der Beweiswürdigung durch die Revision nicht mehr eingegangen zu werden. Weitere von ihr hervorgehobene Umstände, die jedenfalls in der Gesamtschau mit den oben erwähnten Indizien für die Annahme einer Eigenbrandstiftung von Bedeutung sein können, so etwa die fehlende medizinische Indikation für den Kururlaub der Klägerin in B. W. und die Tatsache, dass sie nicht nur wichtige geschäftliche Unterlagen, sondern auch ihre Katzen mit nach B. W. nahm, werden bei der erneuten Überzeugungsbildung des Tatrichters zu berücksichtigen sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
NJW-RR 2007 S. 312 Nr. 5
MAAAC-33606

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein